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Überlegungen des Behindertenbeauftragten zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz

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Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG)

In § 19 SächsKitaG wird der Text gekürzt.

§ 19 SächsKitaG

bisherige Fassung:

Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder sind in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen, wenn ihre Förderung gewährleistet ist und es zu ihrer Förderung nicht einer heilpädagogischen Einrichtung bedarf. Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung. Dem besonderen Förderbedarf dieser Kinder ist bei der Bemessung der Personalschlüssel und bei der baulichen Gestaltung und Ausstattung der Einrichtung Rechnung zu tragen. Sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kindertageseinrichtungen zu gewähren, übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger die hierdurch entstehenden Kosten, soweit sie die im Rahmen dieses Gesetzes finanzierten Kosten übersteigen. Näheres über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen sowie die Bedingungen für eine Förderung von Kindern mit Behinderungen regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.

neue Fassung:

Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder sind entsprechend § 4 in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen, ihre Förderung ist zu gewährleisten. § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bleiben unberührt. Näheres über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen sowie die Bedingungen für eine Förderung von Kindern mit Behinderungen regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.[3]

 

[3]    Im Hinblick auf Art. 24 UN-BRK muss sich der Rechtsanspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung nach SächsKitaG auch auf Kinder mit Behinderungen erstrecken. Die bisherige Regelung stellt es in das Ermessen des Einrichtungsträgers, die Förderbedingungen (baulich und personell) vorzuhalten oder nicht. Allenfalls ist es denkbar, die aufzunehmende Verpflichtung hinsichtlich unverhältnismäßiger Kosten bei der nachträglichen Herstellung baulicher Barrierefreiheit für einen konkret zu benennenden Übergangszeitraum zu relativieren.

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Magdalena Stenzel

Kinder in Kita aufnehmen und auch Horte für Inklusion ausstatten!

Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) Sehr positiv – Kinder aufnehmen ohne Wenn und Aber! Das brauchen wir! Allerdings müssen auch die Horte beachtet werden! Auch sie sind ein Bildungsort, ebenso wie Kita und Schule. Inklusion inklusive entsprechender Ausstattung muss auch für Horte gelten!

§19 SächsKitaG

Es ist dringend erforderlich, dass es eineDiagnostikstelle gibt, die den Förderbedarf festlegt, der dann von den Rehaträgern bewilligt wird. Aktuell erfolgt dies für Schulkinder bei den Förderschulen und die Festsetzung erfolgt durch die Bildungsagentur, bei Kindertagesstätten sind je nach Förderbedarf die Sozial- oder die Jugendämter nach Gutachten des Amtsarztes zuständig. Die Regelungen für die Aufnahme in Kindertagesstätten sollten auch für Hortkinder gelten. In der Regel wird ein Förderbedarf für Hortkinder (selbst wenn er in der Schulzeit anerkannt ist) abgelehnt. Elmar Günther

Kontaktperson

Geschäftsstelle des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Albertstraße 10

01097 Dresden

Michael Welsch – Persönlicher Referent und Leiter der Geschäftsstelle

Telefon: 0351/564-5922; E-Mail: michael.welsch@sms.sachsen.de

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