Im Handlungsfeld „Ländlicher Raum“ wird Inklusion als eine Aufgabe gesehen, die bei der Entwicklung des ländlichen Raums in alle Instrumente der Staatsregierung (Beteiligungsprozesse, Förderung, Fachkonzepte, etc.) zu integrieren ist.
Verstetigung des Sonderpreises als regulärer Bestandteil des Wettbewerbes.
Zuständigkeit: SMUL
Im ländlichem Raum kann man wohl mehr erwarten als diese eine Maßnahme!
Gehörlose Menschen, die im ländlichen Raum leben, haben häufiger Schwierigkeiten mit der Übernahme von Dolmetscherkosten: die Kostenträger waren schon mehrfach nicht dazu bereit, die höheren Fahrtkosten und Fahrtzeiten zu vergüten. Dolmetscher/innen sind vordergründig in Ballungsräumen angesiedelt, da es für sie in ihrer freiberuflichen Tätigkeit nachteilig sein kann, außerhalb dieser Ballungsräume zu leben.
Gehörlose haben in den eben gegannten Ballungszentren i.d.R. das Recht auf Dolmetscher und erhalten selbst dort nicht für alle Termine einen Dolmetscher, bzw. die Kostenübernahme. Sie sind also, meistens jedenfalls, rechtsfähig anerkannt, so wie es dem Artikel 6 der Menschenrechtserklärung entspricht. Nun sollte dem auch im ländlichen Raum gefolgt werden. Selbstverständlich! Denn jeder hat auch das Recht (Artikel 13,1), als Deutscher in Deutschland leben zu können, wo es ihm/ihr gefällt und nicht wo die Rechtslage besser abgeregelt ist.
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