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Dialog Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Integration und Inklusion

Aktionsplan der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention - II

Inhaltsverzeichnis

  • Aktionsplan - II
    • Arbeitsstand des Verfahrens
      • Die Mitglieder der Arbeitsgruppen
    • Sachlicher Arbeitsstand
    • Bürgerbeteiligung
    • Bildung
      • „Frühkindliche Bildung“
      • „Schule“
      • „Hochschulen, Berufsakademien, Studentenwerke“
      • „Lebenslanges Lernen“
    • Arbeit und Mobilität
      • „Berufliche Ausbildung“
      • „Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit“
      •  „Beschäftigung von besonders betroffenen Menschen mit Behinderung und Werkstätten für behinderte Menschen“
      • „Freistaat Sachsen als Arbeitgeber“
      • „Mobilität“
    • Gesundheit, Rehabilitation und Familie
      • „Familie“
      • „Zugang zum Gesundheitswesen“
      • „Behinderung und Pflegebedürftigkeit / Behinderung im Alter“
    • Wohnen, inklusiver Sozialraum
      • „Barrierefreier Wohnraum“
      • „Inklusiver Sozialraum“
      • „Bauliche Barrierefreiheit“
      • „Ländlicher Raum“
    • Gesellschaftliche Partizipation
      • „Politische Teilhabe und Interessenvertretung“
      • „Zivilgesellschaftliches Engagement“
      • „Barrierefreie Information und Kommunikation“
      • „Schutz der Persönlichkeit“
      • „Rechtliche Betreuung und Entscheidungsfreiheit“
      • „Information und Beratung von Menschen mit Behinderungen“
      • „Kultur, Sport, Freizeit und Tourismus“
    • Allgemeine Sensibilisierung und erste einleitende Maßnahmen
    • Ausblick
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„Hochschulen, Berufsakademien, Studentenwerke“

Handlungsbedarf

Im Handlungsfeld „Hochschulen“ besteht das Ziel darin, für alle Hochschularten nachhaltig Verbesserungen für die Studierenden mit Behinderungen an den Hochschulen zu erreichen. Die Studie „Inklusion an Hochschulen“ wird derzeit im Auftrag des SMWK erstellt. Sie soll einen Überblick über den Sachstand zur inklusiven Zugänglichkeit von Hochschulen erarbeiten. Diese Ergebnisse werden in der weiteren Erarbeitung des Aktionsplanes berücksichtigt. Diskutiert wird auch über eine gesetzliche Verankerung der Berufung von Hochschulbeauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderungen.

Maßnahmen „Hochschulen, Berufsakademien, Studentenwerke“

Normenkontrolle und -anpassung:
  • Überprüfung der hochschulrechtlichen Normen im Rahmen der nächsten Novelle des SächsHSFG hinsichtlich der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.

Zuständigkeit: SMWK

  • Im Rahmen der Fortschreibung von Studien- und Prüfungsord­nungen an den Hochschulen Prüfung bei Überarbeitung von Studien- und Prüfungsordnungen, ob Themen der Inklusion in Studiengänge integriert werden sollen.

Zuständigkeit: Hochschulen

  • Im Rahmen der nächsten Novelle des SächsHSFG Prüfung der Notwendigkeit einer stärkeren rechtlichen Verankerung der Beauftragten für Studierende mit Behinderung an den Hochschulen.

Zuständigkeit: SMWK

Sensibilisierung:
  • Unterstützung der Entwicklung von Aktionsplänen der Hochschulen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention unter Berücksichtigung des Konzeptes der „angemessenen Vorkehrung“.

Zuständigkeit: SMWK

  • Im Rahmen der Fort­schreibung des Weiterbildungsprogramms des Hochschuldidaktischen Zentrums (Leipzig) Integration von Themen der Inklusion.

Zuständigkeit: Hochschulen

  • Informations- und Sensibilisierungsaktivitäten (z.B. Kampagnen).

Zuständigkeit: SMWK

Barrierefreiheit:
  • Prüfung der Einbindung von „Experten in eigener Sache“ in Bau- und Sanierungsprojekte an Hochschulen im Hinblick auf die Sicherstellung der baulichen Barrierefreiheit an Hochschulen.

Zuständigkeit: SMWK

  • Ausbau der barrierefreien Websites der Hochschulen in Sachsen und Aufbau einer landesweiten Informationsplattform für Studierende mit Behinderung.

Zuständigkeit: Hochschulen

Koordination und Umsetzungen:
  • Vernetzung der Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung an den Hochschulen einschließlich der Berücksichtigung der Men­schen mit Behinderung beim Aufbau hochschulischer Diversity-Management-Strukturen (durch die Hochschulen selbst).

Zuständigkeit: Hochschulen

  • Absicherung eines kontinuierlichen Budgets für Inklusionsmaßnahmen an Hochschulen; ggf. Umsetzung durch einen landesweiten Fonds mit einem Beirat aus Vertretern der Hochschulen und des SMWK einschließlich freier Budgets für die Hochschulen aufgrund der sehr individuellen Problemstellungen der betroffenen Studierendengruppen.

Zuständigkeit: SMWK

  • Integration von inklusionsspezifischen Zielstellungen in die Zielvereinbarungen von Hochschulen und SMWK.

Zuständigkeit: SMWK

  • Vernetzung und Bündelung von Kompetenzen, Angeboten und Aufbau eines Pools für technische Hilfsmittel (landesweite Fachstelle / Kompetenzzentrum).

Zuständigkeit: Hochschulen

  • Entwicklung von hochschulspezifischen „Konzepten der angemessenen Vorkehrungen“ mit breiter Beteiligung der Akteure (Ziele, Strategien, konkrete Maßnahmen).

Zuständigkeit: SMWK

  • Für die landesfinanzierten Forschungseinrichtungen wird auf Basis der Studie „Inklusion an Hochschulen“ ein eigenes Umsetzungskonzept erarbeitet.

Zuständigkeit: SMWK

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"Experten in eigener Sache" in Bauplanung einbeziehen

[KBA] Es sollte nicht nur geprüft werden, ob "Experten in eigener Sache" in die Planungen von Bauvorhaben einbezogen werden, sondern diese Einbindung ist festzuschreiben. (Damit so etwas wie auf dem TUD-Campus nicht wieder passiert – siehe Beitrag unter AG2/Mobilität).

Teilzeit auch für Berufsschüler/Studenten

(Artikel wurde bereits im Bereich "Schule" veröffentlicht) "Es gibt Schüler, die an Regelschulen lernen, deren Leistungsfähigkeit jedoch nicht der eines Vollzeit-Schülers entspricht. Vergleichbar ist das mit einer Teilerwerbsminderung. Es gibt dazu eine interessante Gerichtsentscheidung (letztendlich wohl ein Vergleich), den eine Familie für ihre autistische Tochter erreicht hat, welche an einem Dresdner Gymnasium lernt: Sie kann ihre wohl Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe von 2 auf 4 Jahre verlängern. Sie besucht die Schule an weniger Stunden pro Tag und kann dadurch den Anforderungen gerecht werden. Ich denke, das SMK und die SBAD als zuständige Behörden wissen, wovon ich spreche. Ich habe selbst einen autistischen Sohn, für den ein solches Modell große Vorteile hätte. Deshalb rege ich an, über solche Teilzeitregelungen für bestimmte Schüler (z.B. mit Diagnose Autismus und festgestellter Notwendigkeit) zu diskutieren. Dies betrifft: Versetzungsregelungen (Erbringung bestimmter Leistungen später möglich?), Regelungen bei Nichtversetzung und Wiederholung von Klassenstufen, dadurch Wechsel an anderen Schultyp, ..., Verweildauer in einer Schulstufe. Mit einem solchen Teilzeitmodell wird Schülern die Chance gegeben, einen ihrem Intellekt entsprechenden Schul-, Berufs- oder Hochschulabschluss zu erreichen. Behinderungsbedingte Beeinträchtigungen können reduziert werden. Diese Betrachtungen sollten auch auf (Fach-) Hochschulen und Berufsschulen (! siehe Beitrag von Christine Salzer, die Notwendigkeit ist gegeben!) ausgeweitet werden."

Barrierefreiheit umfasst Weiterbildungen für MitarbeiterInnen

Neben der oben erwähnten baulichen Barrierefreiheit sind z.B. auch Weiterbildungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen in der Zentralverwaltung oder in den Fakultäten (und unter Umständen auch für Studierende) entscheidend für die Umsetzung von Inklusion. Dies kann allgemeine Themen (Umgang mit behinderten Menschen) oder behinderten-spezifische Aspekte umfassen (z.B. Gebärdensprachkurse).

Vermittlung des Wissens zur Schaffung von Barrierefreiheit

Bilder zum Beitrag - öffne Lightbox

Es ist auf die Hochschulen und Ausbildungsstätten einzuwirken, das Wissen zur Schaffung von Barrierefreiheit aus der Sicht aller Behinderungsarten (Definition nach §3 des SächsIntG) verbindlich zu vermitteln. Es sollte über die jeweiligen Studienordungen festgelegt werden (wie an der Hochschule Mittweida bereits erfolgt) und der vermittelte Lehrstoff prüfungsrelevant sein. Nur so kann das Wissensdefizit zur Schaffung von Barrierefreiheit grundlegend überwunden werden, denn behindern ist heilbar (siehe Bild).

Landesverband der Gehörlosen Sachsen e.V. / LDZ

Maßnahmen Barrierefreiheit

Bisher werden in den meisten Fällen Assistenzleistungen für eine Promotion, ein Zweitstudium oder ein Weiterbildungsstudium nicht übernommen. Da Menschen mit Behinderung - bspw. gehörlose Menschen, die auf Gebärdensprachdolmetscherleistungen angewiesen sind - die Kosten dafür i.d.R. nicht selbst stemmen können, bleiben Ihnen diese Qualifizierungsmöglichkeiten zumeist verschlossen. Im Sinne der Barrierefreiheit und Inklusion ist die Kostenübernahme für Assistenzleistungen auch in diesem Bereich zu gewährleisten.

Hauptschwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte

Lehramtsstudierende

Zügige Ergänzung und Überarbeitung von Studien- und Prüfungsordnungen mit Themen der Inklusion sowie zwingende Teilnahme für Lehramtsstudierende

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