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Überlegungen des Behindertenbeauftragten zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz

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Artikel 7 Änderung des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchulG)

In § 23 SächsSchulG wird in Abs. 3 folgender neuer, bisher nicht vorhandener, Satz 2 eingefügt: "Die notwendige Beförderung umfasst auch Fahrten zur Inanspruchnahme von Angeboten nach § 1 Abs. 4 SächsKitaG bzw. § 1 FöSchulBetrVO, wenn diese Angebote dem stundenplanmäßigen Unterricht vor- bzw. nachgelagert sind."[4] Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.

§ 23 SächsSchulG:

bisherige Fassung:

(1) Die Gemeinden und Landkreise verwalten die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben.

(2) Der Schulträger errichtet die Schulgebäude und Schulräume, stattet sie mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln aus und stellt die sonstigen erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Er unterhält sie in einem ordnungsgemäßen Zustand. Er bestellt in Abstimmung mit dem Schulleiter die Mitarbeiter, die nicht im Dienst des Freistaates Sachsen stehen. Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehr- und Lernmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung überlassen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann er diesem weitergehende Befugnisse zur Mittelbewirtschaftung einräumen.

(3) Träger der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich genehmigten Ersatzschulen freier Träger sind der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in deren Gebiet sich die Schule befindet. Er regelt Einzelheiten durch Satzung, insbesondere hinsichtlich

  1. Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen,
  2. Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils des Schülers oder der Eltern,
  3. Pauschalen oder Höchstbeiträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen,
  4. Verfahren der Kostenerstattung zwischen den Schülern beziehungsweise Eltern und Schulträgern sowie zwischen verschiedenen Schulträgern.

(4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Mindestanforderungen für die Ausstattung der Schulen mit Verwaltungskräften und Lehrmitteln durch Rechtsverordnung zu regeln.

neue Fassung:

(1) Die Gemeinden und Landkreise verwalten die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben.

(2) Der Schulträger errichtet die Schulgebäude und Schulräume, stattet sie mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln aus und stellt die sonstigen erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Er unterhält sie in einem ordnungsgemäßen Zustand. Er bestellt in Abstimmung mit dem Schulleiter die Mitarbeiter, die nicht im Dienst des Freistaates Sachsen stehen. Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehr- und Lernmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung überlassen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann er diesem weitergehende Befugnisse zur Mittelbewirtschaftung einräumen.

(3) Träger der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich genehmigten Ersatzschulen freier Träger sind der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in deren Gebiet sich die Schule befindet. Die notwendige Beförderung umfasst auch Fahrten zur Inanspruchnahme von Angeboten nach § 1 Abs. 4 SächsKitaG bzw. § 1 FöSchulBetrVO, wenn diese Angebote dem stundenplanmäßigen Unterricht vor- bzw. nachgelagert sind. Er regelt Einzelheiten durch Satzung, insbesondere hinsichtlich

  1. Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen,
  2. Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils des Schülers oder der Eltern,
  3. Pauschalen oder Höchstbeiträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen,
  4. Verfahren der Kostenerstattung zwischen den Schülern beziehungsweise Eltern und Schulträgern sowie zwischen verschiedenen Schulträgern.

(4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Mindestanforderungen für die Ausstattung der Schulen mit Verwaltungskräften und Lehrmitteln durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

[4]    Die kommunalen Schülerbeförderungssatzungen beschränken die Schülerbeförderung auf Fahrten zwischen Wohnung und Schule zum und vom stundenplanmäßigen Unterricht. Mangelnde Beförderungsmöglichkeiten, insbesondere im ländlichen Raum, schließen Schüler mit Behinderungen (wie alle anderen Schüler auch, die aber im Einzelfall ggf. auf alternative Beförderungsmöglichkeiten, z. B. Fahrrad, ausweichen können) damit von der Inanspruchnahme von (integrativen bzw. inklusiven) Hortangeboten aus. Dieser Ausschluss wird mit der beabsichtigten Klarstellung beseitigt.

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sonstige Mitarbeiter laut §23

Mitarbeiter an Schulen wie Inklusionsassistent, Schulsozialarbeiter, Schulklubleiter etc. sollten direkt beim Freistaat angestellt und dem Schulleiter unterstellt sein. Elmar Günther

Kontaktperson

Geschäftsstelle des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Albertstraße 10

01097 Dresden

Michael Welsch – Persönlicher Referent und Leiter der Geschäftsstelle

Telefon: 0351/564-5922; E-Mail: michael.welsch@sms.sachsen.de

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