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Überlegungen des Behindertenbeauftragten zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz

Inhaltsverzeichnis

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§ 10 Beauftragter der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

§ 10 Landesbeauftragte/-r für Inklusion und die Belange von Menschen mit Behinderungen

(1) Zur Wahrung der Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Menschen mit Behinderungen, zur Förderung ihrer gleichberechtigten Teilhabe und zur Begleitung der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beruft der Ministerpräsident unter Beteiligung der anerkannten Verbände im Sinne des § 9 für die Dauer einer Legislaturperiode bei der Sächsischen Staatskanzlei eine Beauftragte/einen Beauftragten. Die Beauftragte/der Beauftragte bleibt bis zu einer Nachfolgeberufung im Amt. Wiederberufung ist zulässig. Die Beauftragte/der Beauftragte ist unabhängig, weisungsungebunden und ministeriumsübergreifend tätig. Sie/er kann von seinem Amt vor Ablauf seiner Amtszeit nur abberufen werden, wenn bei entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies gerechtfertigt ist.

(2) Aufgabe der/des Beauftragten ist es, darauf hinzuwirken, dass die in § 1 genannten Ziele verwirklicht und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie andere Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen eingehalten werden. Sie/Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.

(3) Die/der Beauftragte berät die Staatsregierung in Fragen der Behindertenpolitik sowie bei deren Fortentwicklung und Umsetzung. Sie/er

  1. arbeitet hierzu insbesondere mit allen Staatsministerien und dem Sächsischen Landesbeirat für Inklusion und die Belange von Menschen mit Behinderungen zusammen,
  2. bearbeitet die Anregungen von einzelnen Personen, von Selbsthilfegruppen, von Behindertenverbänden und von kommunalen Beauftragten und Beiräten für die Belange von Menschen mit Behinderungen und
  3. regt Maßnahmen zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen an.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben beteiligen die Staatsministerien die Beauftragte/ den Beauftragten frühzeitig bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. Die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen sind verpflichtet, die Beauftragte/den Beauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(5) Die/der Beauftragte ist hauptamtlich tätig. Die für die Erfüllung der Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung stellt der Freistaat Sachsen zur Verfügung. Diese wird im Haushaltsplan jeweils in einem besonderen Kapitel dargestellt.

(6) Die Beauftragte/der Beauftragte unterrichtet die Sächsische Staatsregierung einmal pro Legislaturperiode über die Ergebnisse ihrer/seiner Beratungstätigkeit. Die Sächsische Staatsregierung leitet den Bericht dem Landtag zu.

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Magdalena Stenzel

Hauptamtlich und mit finanzieller Ressource!

„(5) Die/der Beauftragte ist hauptamtlich tätig.“ -> eine notwendige Neuerung! Neben der Entscheidung, dass dieses Amt hauptamtlich stattfindet soll, bedarf es ebenso einer finanzielle Ausstattung. Ein Beispiel gibt Thüringen:Finanzielle Förderung Ansprechpartner: Herr Hedrich Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann der Beauftragte finanzielle Unterstützung hauptsächlich für Projekte, Initiativen, Maßnahmen und Veranstaltungen von Vereinen und Verbänden der Menschen mit Behinderungen, Unternehmen, Einzelgruppierungen und –personen gewähren, die zum Ziel haben, die Lebens-, Arbeits- und Teilhabebedingungen von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Thüringen nachhaltig zu verbessern. Die Förderung ist auf einen Betrag von max. 5.000 € begrenzt. Darüber hinaus können Maßnahmen und Projekte, die Barrierefreiheit herstellen bzw. Barrieren weitestgehend abbauen, bezuschusst werden. Zuschussfähig sind z.B. die barrierefreie Gestaltung, Herstellung und Beschaffung von Produkten, Hilfsmitteln und Geräten, aber auch die barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Raumes. Als barrierefrei werden bauliche Anlagen und Einrichtungen bezeichnet, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und uneingeschränkt nutzbar sind. Eine Förderung kann bis zur Höhe von max. 12.000 € ausgereicht werden. Die Entscheidung zur Vergabe der Fördermittel erfolgte auf der materiell-rechtlichen Grundlage der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der §§ 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sowie Interner Bearbeitungsrichtlinien. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht! Nähere Einzelheiten zu den Förderschwerpunkten und -bedingungen können über das Büro des Beauftragten erfragt werden. Quelle 27.02.108 https://www.thueringen.de/th10/bb/lebenslauf/foerderung/index.aspx

Magdalena Stenzel

Netzwerke berücksichtigen!

„2. bearbeitet die Anregungen von einzelnen Personen, von Selbsthilfegruppen, Netzwerken, von Behindertenverbänden und von kommunalen Beauftragten und Beiräten für die Belange von Menschen mit Behinderungen und …“

Kommentar

Absatz 1: Neubezeichnung und die Ansiedlung des/der Beauftragtenbei der Staatskanzlei wird ausdrücklich unterstützt. Absatz 5: Wird ebenfalls ausdrücklich unterstützt.

Kontaktperson

Geschäftsstelle des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Albertstraße 10

01097 Dresden

Michael Welsch – Persönlicher Referent und Leiter der Geschäftsstelle

Telefon: 0351/564-5922; E-Mail: michael.welsch@sms.sachsen.de

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