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Überlegungen des Behindertenbeauftragten zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz

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§ 6 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

(1) Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit den in § 1 Abs. 2 genannten Stellen zur Wahrnehmung eigener Rechte oder zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Satz 1 gilt auch für die mündliche Kommunikation außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist,

  1. in schulischen Belangen an öffentlichen Schulen und entsprechend an Ersatzschulen,
  2. in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.

Die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen haben auf Wunsch der Berechtigten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. Letzteres gilt auch, wenn der Mensch mit einer Hör- bzw. Sprachbehinderung die Sicherstellung selbst organisiert.

(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung

  1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
  2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung und den in § 1 Abs. 2 genannten Stellen,
  3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
  4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind.
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Gebärdensprache auch für Eltern gehörloser Kinder!

Als Mutter eines gehörlosen kleinen Kindes muss auch ich das Recht auf indiviuelle Gebärdensprachkurse haben, damit mein Kind im Alltag Gebärdensprache überhaupt nutzen kann. Es wäre an der Zeit, das ein sächisches Inklusionsgesetz Eltern hörgeschädigter Kinder in diesem Recht stärkt. K. Köhler

Bildung mit vollwertiger Gebärdensprache für Kinder umsetzen!

Auch meine Kinder sind benachteiligt! (Schul-)Bildung muss endlich in vollwertiger Gebärdensprache angeboten werden! Gehörlose Kinder brauchen einen gleichberechtigten Zugang zu Bildungsinhalten. Das sächsische Inklusionsgesetz muss endlich den UN BRK Artikel 24 Absatz 3 und 4 umsetzen! René Mittländer

Magdalena Stenzel

Kommunikation auch in Werkstätten endlich sicherstellen

Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) erhalten für gehörlose Beschäftigte bislang keine ausreichende Förderung um die Kommunikation sicherzustellen. Dies betrifft alle Bereiche des Arbeitslebens in einer WfbM wie Arbeitsschutzbelehrungen, Mitarbeitergespräche etc. diese finden bislang ohne Gebärdensprachdolmetscher statt! Diese katastrophale Kommunikationssituation der Beschäftigten einer WfbM muss beendet werden. Ein entsprechender Zusatz im baldigen Inklusionsgesetz ist zu beachten.

Magdalena Stenzel

Normaisierung von Vielfalt nötig! Deshalb "Hörende" ergänzen!

§6 Absatz 1 ist im Sinne einer Normalisierung von Vielfalt zu ergänzen: (1) Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit den in § 1 Abs. 2 genannten Stellen zur Wahrnehmung eigener Rechte oder zur Wahrnehmung von Aufgaben… Auch Hörende(z.B. hörende Eltern mit gehörlosen Kindern), die mit dieser Personengruppe zusammenarbeiten, Beratungsbedarf haben oder gemeinsam pädagogische Angebote nutzen möchten, haben einen Anspruch auf Gebärdensprachdolmetscher oder eine ähnliche entsprechende Kommunikationshilfe.

Magdalena Stenzel

Horte nicht vergessen

Eine wichtige Ergänzung betrifft Punkt 2 - auch Horte sind zu berücksichtigen! : "2. in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege und Hort." -> Gehörlosen Eltern muss es immer möglich sein sich per Gebärdensprachdolmetscherübersetzung an Elterngesprächen, Elternabenden und Schulfesten etc. beteiligen zu können (unabhängig von Verwaltungsverfahren!). Nur das sichert die volle Teilhabe!

Magdalena Stenzel

Recht auf Verwendung der Gebärdensprache dringend in das Inklusionsgesetz aufnehmen!

§6 1 Absatz 2 ist sehr wichtig und im kommenden Inklusionsgesetz voll zu übernehmen! §6 Absatz 1 wird dringend im baldigen Inklusionsgesetz benötigt. Begründung: In Frühförderung, Kita, Schule, Hort, universitärer und beruflicher Bildung, Weiterbildung sowie außerschulischer Bildung im Sinne des UN BRK 24 Absatz 3 und 4, muss volle Teilhabe durch Gebärdensprache gegeben normal sein. Im Sinne des UN BRK 24 ist es, dass Gebärdensprache gezielt und niedrigschwellig von Anfang an angeboten wird und für den Bildungsweg ohne Alterseinschränkung zur Verfügung steht. Das sächsische Inklusionsgesetz ist hier in der Pflicht. Das Verbot des Nachteilsausgleichs für den Zweiten Bildungsweg, Masterstudiengänge und Weiterbildungen ist aufzuheben! Alle Bürger in Sachsen müssen die gleichen Optionen haben sich beruflich weiterzuentwickeln. Von dieser Situation sind aktuell z.B. gehörlose GebärdensprachnutzerInnen betroffen. Zudem sollten angemessene Nachteilsausgleiche auch bei den Zugangsbedingungen und Prüfungen an Schulen und Hochschulen Beachtung finden (z.B. durch Mediales gebärden siehe Schriftform der Gebärdensprache http://www.univie.ac.at/teach-designbilingual/fileadmin/user_upload/Bi-Bi_Toolbox_D.pdf%20Seite%205).

geändert von Magdalena Stenzel am 28. Februar 2018

Mangel von Gebärdensprache in Kita und Schule

Wir sind eine gehörlose Familie. Unsere Kinder besuchen den Kindergarten und die Schule. Die Inklusion funktioniert bei beiden nicht, da keine Gebärdensprache angeboten wird. Wir haben schon viel bei den Ämtern beantragt, doch die Bearbeitung dauert sehr lange oder es wird abgelehnt. Für uns als Gehörlose ist es sehr schwer. Doch alle gehörlosen Kinder brauchen Förderung in ihrer Gebärdensprache. Wir, die gehörlosen Eltern sorgen uns und um die Zukunft unserer gehörlosen Kinder. Familie Posselt

Umsetzung Gebärdensprache in der Pädagogik

„Inklusion in pädagogischen Einrichtungen ermöglicht, dass Kinder und Pädagogen im Umkreis des hörgeschädigten Kindes miteinander kommunizieren können. Eine bilinguale Pädagogik ist erforderlich, Gebärdensprache wird als Kommunikation für alle Kinder angeboten. Auch hörende Kinder haben die Möglichkeit in Kita und Schule pädagogisch, spielerisch und im täglichen Umgang die Gebärdensprache zu erlernen, damit ein barrierefreies Kommunizieren garantiert wird.“ „Ausreichend Pädagogen, sowohl in Kita- Einrichtungen, in der Frühförderung als auch an Schulen und in der Ausbildung sind in der Lage in Gebärdensprache zu kommunizieren und pädagogisch tätig zu sein. Ein vielfältiges Angebot an Schulungskursen wird staatlich garantiert und Pädagogen können kostenfrei, regelmäßig und ortsnah geschult werden.“ „Studienangebote für Gebärdensprachpädagogen, Sonderpädagogen und Gebärdensprachdolmetschern werden in Sachsen ausreichend angeboten.“ "Bei offizielle Diagnostikverfahren sind Gebärdensprachdolmetscher bei gehörlosen und hochgradig hörgeschädigten Menschen einzusetzen."

Kontaktperson

Geschäftsstelle des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Albertstraße 10

01097 Dresden

Michael Welsch – Persönlicher Referent und Leiter der Geschäftsstelle

Telefon: 0351/564-5922; E-Mail: michael.welsch@sms.sachsen.de

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