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Überlegungen des Behindertenbeauftragten zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz

Inhaltsverzeichnis

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§ 3a Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

neuer Paragraph, bisher nicht vorhanden

(1) Neubauten sowie Um- oder Erweiterungsbauten der in § 1 Abs. 2 genannten Stellen sowie entsprechende Bauten der Gemeinden und Verbände von Gemeinden sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei zu gestalten. Gleiches gilt für Tageseinrichtungen für Kinder. Die Regelungen der Sächsischen Bauordnung bleiben unberührt.

(2) Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen erstellt über die von Stellen nach § 1 Abs. 2 genutzten Gebäude, die im Eigentum des Freistaates Sachsen stehen, bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude und erarbeitet verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren.

(3) Der Freistaat Sachsen ist verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden.

(4) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.

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Technische Baubestimmungen aufnehmen

In § 3a, ist nicht nur auf die anerkannten Regeln der Technik zu verweisen, sondern es ist auch auf die Technischen Baubestimmungen hinzuweisen. Hier sind die jeweils geltenden Normen aufgeführt. Allerdings gibt es in diesen Bestimmungen einige Einschränkungen bzw. Normungsinhalte, die ausgenommen wurden. Eventuell muss da Nachverhandelt werden.

Barrierefreiheit im Öffentlichen Personennahverkehr/ÖPNV)

Den heutigen Beitrag zu § 3a Absatz 4 des Entwurfes möchte ich namentlich zur Diskussion stellen, nicht nur anonym. Michael Ton, Dresden.

Barrierefreiheit im Öffentlichen Personennahverkehr(ÖPNV)

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Der Entwurf von § 3a Abs. 4 hat keinen normativen Inhalt; es wird nur auf die „Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften“ verwiesen, und ist in dieser Form überflüssig. Außerdem sollte eine Regelung betreffend „öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personennahverkehr“ redaktionell gesondert formuliert werden und nicht in einem Atemzug mit anderen baulichen Anlagen. Betreffend ÖPNV hat eine landesgesetzliche Norm dann Sinn, wenn sie das Ziel der vollständigen Barrierefreiheit bis zum 1.1.2022 gemäß § 8 Abs. 3 S. 3 des Personenbeförderungsgesetzes des Bundes(PBerfG) ergänzt und zur Durchsetzung dieses Ziels beiträgt. Für eine landesgesetzliche Norm spricht, dass die Zielmarke 1.1.2022 voraussichtlich vielfach nicht erreicht wird. Betreffend Straßenbahn-Haltestellen in Dresden ist davon auszugehen, dass das Ziel der Barrierefreiheit derzeit nicht ausreichend ernst genommen wird und eher ein Lippenbekenntnis ist. Der „Verkehrsverbund Oberes Elbtal/Osterzgebirge“(VVO) hat den Nahverkehrsplan aus dem Jahr 2011 bisher nicht zwecks Erreichen der Zielmarke 1.1.2022 fortgeschrieben. In der „Fortschreibung des Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in der Landeshauptstadt Dresden 2017“ heißt es:„Das Standardhaltestellenprojekt Straßenbahn zielt auf die barrierefreien Gestaltungsvorgaben für Straßenbahnhaltestellen der Dresdner Verkehrsbetriebe AG“(Ziffer 2.1.1., S. 33). Als Maßnahme 22 wird bestimmt: „Erstellung und schrittweise Umsetzung Prioritätenliste für Um-/Ausbau von Haltestellen“(S. 54). Die Dresdner Verkehrsbetriebe(DVB) haben auf ihrer Webseite Informationen über „Zukunftsprojekte“/„geplante Baumaßnahmen im Dresdner Straßenbahnnetz“ veröffentlicht. eine Die Liste konkreter Projekte für „2018 und Folgejahre“ erfasst nicht diverse Straßenbahn-Haltestellen, die bisher nicht barrierefrei sind. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr(SMWA) hat keine gesonderten Fördermittel bereitgestellt, um die Zielmarke 1.1.2022 zu erreichen. Derzeit ist davon auszugehen, dass die Herstellung von Barrierefreiheit an Straßenbahn-Haltestellen als „Nebenher“-Aufgabe betrachtet wird, wenn „sowieso“-Maßnahmen zwecks Schienenweg- oder Straßensanierung durchgeführt werden, z. B. wegen Schienenabnutzung, wegen Sanierung von Leitungen im Straßenunterbau oder zur Erneuerung der Straßendecke. Hier ist dringend ein Umdenken erforderlich. Als Stand der Technik ist der stufenlose Ein- und Ausstieg anzusehen. Dies wird durch entsprechende Bordgestaltung im Fahrgast-Wartebereich in abgestimmter Höhe mit den Fahrzeugen erreicht. Barrierefreiheit ist nur dann erreicht, wenn es der Unterstützung durch Dritte nicht bedarf. Die Verwendung einer ausklappbaren Rampe, bedient vom Fahrzeugführer, entspricht nicht dem Stand der Technik. Bei Straßenbahn-Haltestellen ist mit einem langen Planungsvorlauf zu rechnen - oft mit einem Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren -. Meist ist nicht nur der Fahrgast-Wartebereich neu zu gestalten, sondern auch die Gleisführung und die Radverkehrsführung im Haltestellenbereich. Die Prioritätensetzung für die Herstellung von Barrierefreiheit erfolgt für Bus- und Straßenbahn-Haltestellen unter Beachtung der Fahrgastzahlen an der einzelnen Haltestelle, so dass Maßnahmen zunächst an vielgenutzten Haltestellen durchgeführt werden und an weniger genutzten Haltestellen unterbleiben. Derartige Unterlassungen entsprechen aber weder dem Ziel der vollständigen Barrierefreiheit gemäß § 8 Abs. 3 S. 3 PBefG noch den Artikel 9 und 20 der UN-Behindertenkonvention. Vor diesem Hintergrund schlage ich vor, folgende Regelung in § 3a des sächsischen Inklusionsgesetzes aufzunehmen: „Öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im Öffentlichen Personennahverkehr(ÖPNV) sind vollständig barrierefrei zu gestalten. Haltestellen im Bestand sind gemäß dem Stand der Technik zu überarbeiten.“

Kontaktperson

Geschäftsstelle des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Albertstraße 10

01097 Dresden

Michael Welsch – Persönlicher Referent und Leiter der Geschäftsstelle

Telefon: 0351/564-5922; E-Mail: michael.welsch@sms.sachsen.de

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