Dialog Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Kinder, Jugend, Familie, Senioren und Soziales

Überlegungen des Behindertenbeauftragten zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz

  • Status Beendet
  • Zeitraum 01.12.2017 bis 28.02.2018
  • Beiträge 95 Beiträge
  • Kommentare 12 Kommentare
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Warum ein Sächsisches Inklusionsgesetz?

Die große Koalition im Freistaat Sachsen hatte im Koalitionsvertrag zu Beginn Ihrer Legislaturperiode 2014 festgelegt, dass in Folge des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGG) der Freistaat Sachsen sein Integrationsgesetz zu einem Inklusionsgesetz weiterentwickeln wird und in dieses Gesetzgebungsverfahren Menschen mit Behinderungen und ihre Vertreter unter dem Gebot der Partizipation „Nichts über uns ohne uns“ einbezieht. Der Aktionsplan der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der UN-BRK bekräftigt dieses Vorhaben.

Es ist dem Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nicht nur ein wichtiges Anliegen, sondern eine der ihm obliegenden Kernaufgaben, sich stetig für die Verbesserung der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen einzusetzen. Mit dem vorliegenden Papier möchte der Beauftragte daher erste Überlegungen als Ausgangspunkt für die Schaffung eines Sächsischen Inklusionsgesetzes zur Diskussion stellen und einen Prozess anstoßen.

Der Freistaat Sachsen ist lebendig und vielfältig, so wie die Menschen, die in ihm leben, lernen, wohnen und arbeiten. Sie alle sollen sich hier wohlfühlen, an der Gesellschaft teilhaben und sie mitgestalten. Daher lädt der Beauftragte alle ein, ihm Ihre Ansichten und Ihre Erfahrungen mitzuteilen. Sagen Sie ihm, was aus Ihrer Sicht in einem Inklusionsgesetz enthalten sein muss. Nehmen Sie sich ein wenig Zeit für seinen Entwurf und kommentieren Sie ihn. Ihre Antworten helfen, die Teilhabemöglichkeiten für alle im Freistaat Sachsen zu verbessern und eine Inklusionsstrategie für Sachsen zu entwickeln, die Ihre Bedürfnisse im Blick hat und damit auch Ihre persönliche Lebensqualität erhöht. Wir freuen uns auf Ihre Beiträge.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um die Überlegungen des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu einem Inklusionsgesetz handelt und nicht um einen Gesetzentwurf der Sächsischen Staatsregierung selbst!

Fazit

Sehr geehrte Beitragsschreiberin,
sehr geehrter Beitragsschreiber,

in der knapp dreimonatigen Online-Beteiligungsphase zu meinen Überlegungen zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz sind unter Ihrer Beteiligung 95 Beiträge, 12 Kommentare und 282 Bewertungen eingegangen. Dazu kommen 10 weitere Stellungnahmen, die mich per Post bzw. E-Mail erreicht haben. Über diese Resonanz freue ich mich sehr.

Auch wenn ich Ihnen wegen der Vielzahl der Beiträge nicht individuell antworten kann, so sage ich auf diesem Wege DANKE für die wertvollen Hinweise. Die Inhalte der Beiträge zeigen einmal mehr, dass Menschen mit Behinderungen Experten in eigener Sache sind.

Alle Beiträge werden hier sorgfältig ausgewertet. Sie fließen entweder direkt in die Fortschreibung meiner Überlegungen ein oder werden im Rahmen meiner Beratungstätigkeit gegenüber der Sächsischen Staatsregierung anderweitig verfolgt, soweit dies zielführender erscheint. Auch eher allgemein gehaltene Beiträge und Erfahrungsberichte stellen für mich eine wichtige Erkenntnisquelle dar und helfen mir, meinem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden.

Bringen Sie sich also bitte auch weiterhin kräftig mit Ihren Ideen ein. Diese sind wichtig!

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Pöhler

47 Beiträge

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Mitnahmerecht von Blindenführhunden

Im Inklusionsgesetz sollte die Mitnahmeberechtigung von Blindenführhunden in öffentliche Gebäude festgeschrieben werden.

Anerkennung ehrenamtlichen Engagements als Eigenleistung bei Projektförderung

In § 11b sollte ergänzt werden, dass das ehrenamtliche Engagement als Eigenleistung bei Projektförderungen anerkannt wird.

Behindertenbeauftragte

Dass Behindertenbeauftragte auf Landes- bzw. kommunaler Ebene weitestgehend hauptamtlich tätig sein sollen, wird ausdrücklich begrüßt.

§ 7 Barrierefreie Informationstechnik

Der Verweis auf die jeweils geltende BITV in § 7 Abs. 1 ist sehr zu begrüßen In § 7 (Barrierefreie Informationstechnik) fehlt eine dem § 12 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 BGG entsprechende Regelung, der wie folgt lautet: "Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 gestalten ihre allgemeinen, für die Beschäftigten bestimmten Informationsangebote im Intranet sowie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, schrittweise barrierefrei. Hierzu ist die Barrierefreiheit entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen, bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. Von dem Gebot der barrierefreien Gestaltung kann abgesehen werden, wenn die barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert. Die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt." In § 7 sollte zudem eine dem § 8a Abs. 4 Satz 2 entsprechende Regelung auch für die barrierefreie Informationstechnik ergänzt werden: § 8a Abs. 4 Satz 2 lautet wie folgt: "Die Staatsregierung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten Stellen die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden."

Krankenversicherung für Schwerbehinderte

§ 4 Abs. 6 Satz 1 sollte wie folgt ergänzt werden: "dies betrifft auch die Versicherung von Beamten mit Behinderungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung." Diese Ergänzung könnte die Grundlage dafür sein, dass künftig den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen, die schwerbehindert bzw. schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind und im Voraus vollständig auf die ihnen zustehenden Beihilfeansprüche verzichten, ein Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährt wird, der dem Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 SGB V bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte, entspricht. Dies soll durch die vorgeschlagene Ergänzung ermöglicht werden. Die Sächsische Beihilfeverordnung könnte entsprechend geändert werden. Zur Begründung: Nach wie vor können sich zahlreiche schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte behinderungsbedingt nicht in der PKV versichern. Auch die erfolgten Öffnungsaktionen der PKV für gesetzlich Versicherte ändern grundsätzlich nichts an dieser Lage, müssen die vorgenannten Personen doch mit einem maximalen Beitragszuschlag von 30% rechnen. Viele Tarife der PKV erscheinen zwar günstig im Beitrag, jedoch können diese Leistungseinschränkungen enthalten wie z.B. Ausschluss von Rehabilitationsleistungen, Beschränkung der Kostenübernahme für Hilfsmittel oder keine Versicherung für bestimmte Leistungen wie die häusliche Krankenpflege. Somit sind schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte gezwungen, sich bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als freiwilliges Mitglied versichern zu lassen. Als freiwillig gesetzlich versichertes Mitglied zahlen sie jedoch nicht nur den Arbeitnehmeranteil, sondern zusätzlich den Arbeitgeberanteil. Dies ist in der Summe weit mehr als nichtbehinderte Beamtinnen und Beamte für die PKV zu zahlen haben. Für die Betroffenen gelten erschwerend die beihilferechtlichen Einschränkungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 SächsBhVO. Danach sind Beihilfeleistungen auf Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktiker, Sehhilfen und Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt. Beispielsweise Aufwendungen für Hilfsmittel wie Hörgeräte, sind daher nicht beihilfefähig. Insofern spart der Freistaat Sachsen bei Beamtinnen und Beamten, die Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung sind, ein. Um dieses Defizit auszugleichen, wäre ein Beitragszuschuss, der dem hälftigen Beitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, nur folgerichtig. Ergänzend wird auf das derzeit im Gesetzgebungsverfahren in Hamburg befindliche „Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge“ verwiesen. https://oeffentlicher-dienst-news.de/hamburg-beamte-gesetzliche-krankenversicherung- gkv-pkv-beihilfe-2018/

geändert von Birgit Kaiser am 20. Januar 2018

§ 3a Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

§ 3a (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr) wird begrüßt, es fehlt jedoch eine dem § 8 Abs. 2 BGG entsprechende Regelung, der wie folgt lautet: "Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt." Wünschenswert wäre der Verweis auf die geltenden DIN-Normen in § 3a, nicht lediglich auf die anerkannten Regeln der Technik.

Geltungsbereich und Grundsätze

Der Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1 Abs. 2 Satz 1) sollte um Gerichte und Staatsanwaltschaften ergänzt werden. Die Einbeziehung des kommunalen Bereichs wird begrüßt, z.B. §§ 1 Abs. 3, §a 11a. Auch private Einrichtungen, die öffentliche Leistungen anbieten, müssen zur Barrierefreiheit verpflichtet werden, insofern sollte § 1 Abs. 2 letzter Satz erweitert werden. § 7 Abs. 2 (Anbieter gewerblicher Internetseiten sollen durch Zielvereinbarungen für Barrierefreiheit gewonnen werden) ist ein guter Anfang. In § 1 Abs. 2 fehlt eine dem § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGG entsprechende Regelung, die wie folgt lauten: "Gewähren Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Zuwendungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind."

Zum Inklusionsgesetz

Ich wünsche mir eine neue Wohnform .Eltern ,die ihr Leben lang mit ihren behinderten Kindern gelebt haben,sollten im Alter nicht getrennt werden. Relativ rüstige Rentner sollten mit ihren behinderten Kindern ,die inzwischen erwachsen sind,gemeinsam in einer Einrichtung wohnen und leben können. Für Alte,Kranke in Behinderte muss die Betreuung gesichert sein. Auch junge Familienk könnten dort wohnen, um ein lebensnahes Wohnumfeld zu schaffen. Fällt das Elternteil weg ,hat sich das behinderte Kind in der neuen Umgebung eingelebt und wird fortgesetzt gut betreut. Mehrgeneratinenwohnen mit Beteuung für Alte ,Kranke ,Behinderte und Familien

Barrierefreiheit

Ich bin selbst gehbehindert und sehr viel mit meinem elektrischen Rollstuhl auf drei Rädern unterwegs. Barrierefreiheit ist schon sehr lange Thema aber immer noch nicht umgesetzt. Die Höhe der Bordsteine, parkende Autos vor den abgesenkten Bordsteinkanten, kaputte oder zu kleine Aufzüge oder fehlende Informationen darüber, zu große Differenz Zug/ Bahnsteig erschweren wesentlich den Alltag. Individuelle Lösungen in der Hilfsmittelversorgung und Ausnahmeregelungen sind laut Gesetz nicht möglich. Nicht für jeden ist der Rollstuhl die passende Versorgung, sondern es müssen individuelle Lösungen möglich sein. Damit unterstütze ich ausdrücklich die Meinung von Frau Ruby (siehe entsprechender Kommentar). Herr Pöhler, versuchen Sie mit den Leuten vor Ort (Altersheim, Selbsthilfegruppen) ins Gespräch zu kommen. Nur wenige können und wollen sich per Internet äußern. Mit sozialen Grüße Christoph Böhner

ECHTE schulische Inklusion

Inklusionsgesetz hin oder her - solange sich Sachsen dem Artikel 24 der UN-BRK entzieht, weiss ich nicht, was ein so genanntes Inklusionsgesetz wirklich verbessern soll. Meine These: Erst wenn wir wirklich bunt/vielfältig aufwachsen, können wir uns in den Anderen hineinversetzen. Wir müssen aufhören, an den Parallelsystemen festzuhalten. Wir brauchen ein echtes inklusives Schulsystem, in dem jeder sein individuelles Lernziel erreicht. Im Moment finanzieren wir 2 Schulsysteme. Wenn wir daraus ein richtig gutes entwickeln, was auch wieder mehr Fachleute hervorbringt, dann wird es auch nicht viel teurer. Menschen mit Lernschwierigkeiten würden dann auch nicht automatisch in einer WfbM landen - es würden mehr Dienstleistungsjobs entstehen. Natürlich gehört zu einem inklusiven Schulsystem auch ein inklusiver Arbeitsmarkt auf dem die WfbM höchstens noch eine Übergangsleistung darstellt, so, wie sie ihrer eigentlichen Aufgabe nachkommen müsste: die Leute fit machen für den 1. Arbeitsmarkt. Die 3. Anmerkung - wir brauchen viel mehr Wohnalternativen zum klassischen Heim. Mit anderen Worten: Echte Inklusion wird dann umgesetzt, wenn man davon ausgeht, dass ALLE Menschen gleichberchtigt leben können.

Kontaktperson

Geschäftsstelle des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Albertstraße 10

01097 Dresden

Michael Welsch – Persönlicher Referent und Leiter der Geschäftsstelle

Telefon: 0351/564-5922; E-Mail: michael.welsch@sms.sachsen.de

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