Dialog Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Kinder, Jugend, Familie, Senioren und Soziales

Überlegungen des Behindertenbeauftragten zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz

  • Status Beendet
  • Zeitraum 01.12.2017 bis 28.02.2018
  • Beiträge 95 Beiträge
  • Kommentare 12 Kommentare
  • Bewertungen 267 Bewertungen
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Logo mit Symbolbild

Warum ein Sächsisches Inklusionsgesetz?

Die große Koalition im Freistaat Sachsen hatte im Koalitionsvertrag zu Beginn Ihrer Legislaturperiode 2014 festgelegt, dass in Folge des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGG) der Freistaat Sachsen sein Integrationsgesetz zu einem Inklusionsgesetz weiterentwickeln wird und in dieses Gesetzgebungsverfahren Menschen mit Behinderungen und ihre Vertreter unter dem Gebot der Partizipation „Nichts über uns ohne uns“ einbezieht. Der Aktionsplan der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der UN-BRK bekräftigt dieses Vorhaben.

Es ist dem Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nicht nur ein wichtiges Anliegen, sondern eine der ihm obliegenden Kernaufgaben, sich stetig für die Verbesserung der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen einzusetzen. Mit dem vorliegenden Papier möchte der Beauftragte daher erste Überlegungen als Ausgangspunkt für die Schaffung eines Sächsischen Inklusionsgesetzes zur Diskussion stellen und einen Prozess anstoßen.

Der Freistaat Sachsen ist lebendig und vielfältig, so wie die Menschen, die in ihm leben, lernen, wohnen und arbeiten. Sie alle sollen sich hier wohlfühlen, an der Gesellschaft teilhaben und sie mitgestalten. Daher lädt der Beauftragte alle ein, ihm Ihre Ansichten und Ihre Erfahrungen mitzuteilen. Sagen Sie ihm, was aus Ihrer Sicht in einem Inklusionsgesetz enthalten sein muss. Nehmen Sie sich ein wenig Zeit für seinen Entwurf und kommentieren Sie ihn. Ihre Antworten helfen, die Teilhabemöglichkeiten für alle im Freistaat Sachsen zu verbessern und eine Inklusionsstrategie für Sachsen zu entwickeln, die Ihre Bedürfnisse im Blick hat und damit auch Ihre persönliche Lebensqualität erhöht. Wir freuen uns auf Ihre Beiträge.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um die Überlegungen des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu einem Inklusionsgesetz handelt und nicht um einen Gesetzentwurf der Sächsischen Staatsregierung selbst!

Fazit

Sehr geehrte Beitragsschreiberin,
sehr geehrter Beitragsschreiber,

in der knapp dreimonatigen Online-Beteiligungsphase zu meinen Überlegungen zu einem Sächsischen Inklusionsgesetz sind unter Ihrer Beteiligung 95 Beiträge, 12 Kommentare und 282 Bewertungen eingegangen. Dazu kommen 10 weitere Stellungnahmen, die mich per Post bzw. E-Mail erreicht haben. Über diese Resonanz freue ich mich sehr.

Auch wenn ich Ihnen wegen der Vielzahl der Beiträge nicht individuell antworten kann, so sage ich auf diesem Wege DANKE für die wertvollen Hinweise. Die Inhalte der Beiträge zeigen einmal mehr, dass Menschen mit Behinderungen Experten in eigener Sache sind.

Alle Beiträge werden hier sorgfältig ausgewertet. Sie fließen entweder direkt in die Fortschreibung meiner Überlegungen ein oder werden im Rahmen meiner Beratungstätigkeit gegenüber der Sächsischen Staatsregierung anderweitig verfolgt, soweit dies zielführender erscheint. Auch eher allgemein gehaltene Beiträge und Erfahrungsberichte stellen für mich eine wichtige Erkenntnisquelle dar und helfen mir, meinem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden.

Bringen Sie sich also bitte auch weiterhin kräftig mit Ihren Ideen ein. Diese sind wichtig!

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Pöhler

47 Beiträge

Sortieren nach:
Datum
Anzahl Kommentare
Anzahl Bewertungen

Mitnahmerecht von Blindenführhunden

Im Inklusionsgesetz sollte die Mitnahmeberechtigung von Blindenführhunden in öffentliche Gebäude festgeschrieben werden.

Anerkennung ehrenamtlichen Engagements als Eigenleistung bei Projektförderung

In § 11b sollte ergänzt werden, dass das ehrenamtliche Engagement als Eigenleistung bei Projektförderungen anerkannt wird.

Behindertenbeauftragte

Dass Behindertenbeauftragte auf Landes- bzw. kommunaler Ebene weitestgehend hauptamtlich tätig sein sollen, wird ausdrücklich begrüßt.

§ 7 Barrierefreie Informationstechnik

Der Verweis auf die jeweils geltende BITV in § 7 Abs. 1 ist sehr zu begrüßen In § 7 (Barrierefreie Informationstechnik) fehlt eine dem § 12 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 BGG entsprechende Regelung, der wie folgt lautet: "Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 gestalten ihre allgemeinen, für die Beschäftigten bestimmten Informationsangebote im Intranet sowie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, schrittweise barrierefrei. Hierzu ist die Barrierefreiheit entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen, bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. Von dem Gebot der barrierefreien Gestaltung kann abgesehen werden, wenn die barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert. Die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt." In § 7 sollte zudem eine dem § 8a Abs. 4 Satz 2 entsprechende Regelung auch für die barrierefreie Informationstechnik ergänzt werden: § 8a Abs. 4 Satz 2 lautet wie folgt: "Die Staatsregierung wirkt darauf hin, dass die in Satz 1 genannten Stellen die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden."

Krankenversicherung für Schwerbehinderte

§ 4 Abs. 6 Satz 1 sollte wie folgt ergänzt werden: "dies betrifft auch die Versicherung von Beamten mit Behinderungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung." Diese Ergänzung könnte die Grundlage dafür sein, dass künftig den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen, die schwerbehindert bzw. schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind und im Voraus vollständig auf die ihnen zustehenden Beihilfeansprüche verzichten, ein Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährt wird, der dem Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 SGB V bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte, entspricht. Dies soll durch die vorgeschlagene Ergänzung ermöglicht werden. Die Sächsische Beihilfeverordnung könnte entsprechend geändert werden. Zur Begründung: Nach wie vor können sich zahlreiche schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte behinderungsbedingt nicht in der PKV versichern. Auch die erfolgten Öffnungsaktionen der PKV für gesetzlich Versicherte ändern grundsätzlich nichts an dieser Lage, müssen die vorgenannten Personen doch mit einem maximalen Beitragszuschlag von 30% rechnen. Viele Tarife der PKV erscheinen zwar günstig im Beitrag, jedoch können diese Leistungseinschränkungen enthalten wie z.B. Ausschluss von Rehabilitationsleistungen, Beschränkung der Kostenübernahme für Hilfsmittel oder keine Versicherung für bestimmte Leistungen wie die häusliche Krankenpflege. Somit sind schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Beamtinnen und Beamte gezwungen, sich bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als freiwilliges Mitglied versichern zu lassen. Als freiwillig gesetzlich versichertes Mitglied zahlen sie jedoch nicht nur den Arbeitnehmeranteil, sondern zusätzlich den Arbeitgeberanteil. Dies ist in der Summe weit mehr als nichtbehinderte Beamtinnen und Beamte für die PKV zu zahlen haben. Für die Betroffenen gelten erschwerend die beihilferechtlichen Einschränkungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 SächsBhVO. Danach sind Beihilfeleistungen auf Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktiker, Sehhilfen und Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt. Beispielsweise Aufwendungen für Hilfsmittel wie Hörgeräte, sind daher nicht beihilfefähig. Insofern spart der Freistaat Sachsen bei Beamtinnen und Beamten, die Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung sind, ein. Um dieses Defizit auszugleichen, wäre ein Beitragszuschuss, der dem hälftigen Beitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, nur folgerichtig. Ergänzend wird auf das derzeit im Gesetzgebungsverfahren in Hamburg befindliche „Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge“ verwiesen. https://oeffentlicher-dienst-news.de/hamburg-beamte-gesetzliche-krankenversicherung- gkv-pkv-beihilfe-2018/

geändert von Birgit Kaiser am 20. Januar 2018

§ 3a Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

§ 3a (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr) wird begrüßt, es fehlt jedoch eine dem § 8 Abs. 2 BGG entsprechende Regelung, der wie folgt lautet: "Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt." Wünschenswert wäre der Verweis auf die geltenden DIN-Normen in § 3a, nicht lediglich auf die anerkannten Regeln der Technik.

Geltungsbereich und Grundsätze

Der Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1 Abs. 2 Satz 1) sollte um Gerichte und Staatsanwaltschaften ergänzt werden. Die Einbeziehung des kommunalen Bereichs wird begrüßt, z.B. §§ 1 Abs. 3, §a 11a. Auch private Einrichtungen, die öffentliche Leistungen anbieten, müssen zur Barrierefreiheit verpflichtet werden, insofern sollte § 1 Abs. 2 letzter Satz erweitert werden. § 7 Abs. 2 (Anbieter gewerblicher Internetseiten sollen durch Zielvereinbarungen für Barrierefreiheit gewonnen werden) ist ein guter Anfang. In § 1 Abs. 2 fehlt eine dem § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGG entsprechende Regelung, die wie folgt lauten: "Gewähren Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Zuwendungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind."

Zum Inklusionsgesetz

Ich wünsche mir eine neue Wohnform .Eltern ,die ihr Leben lang mit ihren behinderten Kindern gelebt haben,sollten im Alter nicht getrennt werden. Relativ rüstige Rentner sollten mit ihren behinderten Kindern ,die inzwischen erwachsen sind,gemeinsam in einer Einrichtung wohnen und leben können. Für Alte,Kranke in Behinderte muss die Betreuung gesichert sein. Auch junge Familienk könnten dort wohnen, um ein lebensnahes Wohnumfeld zu schaffen. Fällt das Elternteil weg ,hat sich das behinderte Kind in der neuen Umgebung eingelebt und wird fortgesetzt gut betreut. Mehrgeneratinenwohnen mit Beteuung für Alte ,Kranke ,Behinderte und Familien

Neue Wohnformen

Diese neue Wohnform gibt es eigentlich schon im sog. "Betreuten Wohnen". Die Wohnung müßte allerdings ein eigenes Zimmer für den Behinderten haben. Da kommt aber als Hindernis der Mietpreis ins Spiel. Welche Familie mit einem behinderten erwachsenen Kind kann sich das leisten? Und die meiste Pflegearbeit bleibt dann doch bei den betagten Eltern. Hier sollte der § 9 SGB IX Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten stärker in Betracht gezogen werden, also der Behinderten. Unser Sohn (46 Jahre) lebt seit seiner Einschulung in anderen Städten und trotzdem halten wir zu ihm eine enge Bindung durch häufige Heimfahrten. Dieser Kompromiss hat ihn trotz Tetraspastik sehr selbständig werden lassen. Er genießt seine persönliche Freiheit im stationären Wohnheim und in der WfbM. In diesem Wohnheim kann er seine Freizeit nach eigenem Gutdünken leben. Er freut sich aber genau so auf die Heimfahrten, wenn er zu Hause von uns umsorgt wird. Auch seine Urlaubszeit hat er bisher mit uns an verschiedenen Orten verbracht. Für organisatorische Aufgaben sind wir selbstverständlich auch immer present. Damit ist er trotz seiner schweren Behinderung (E-Rollstuhl mit Kinnbedienung) ein zufriedener Mensch. Nun ein Wort zum "stationären Wohnheim". Leider ist der Begriff "stationär" verrufen. Niemand will in so ein "Heim". Das Wohnheim der AWO auf der Max-Liebermann-Str. ist dafür ein lebendes Beispiel. Die Mitarbeiter geben sich zweifellos große Mühe, die Behinderten gut zu betreuen. Daran liegt es nicht. Aber die Lage am Gefälle, dunkle und viel zu kleine Zimmer, Telefon und Internet sehr mangelhaft und nicht zu vergessen, der bei weitem zu geringe 'Tagessatz der sog. "Externen", die morgens schon ab 5:oo Uhr geweckt werden, damit sie mit den Fahrdienst rechtzeitig in der WfbM auf dem Sonnenstein in Pirna sind, sind keinesfalls einladend. Also ich will damit sagen, es kommt auf die Gestaltung und die Führung eines Wohnheimes an, ob Behinderte sich darin wohlfühlen. Und nicht zu vergessen auch auf die Finanzierung. Der Aufenthalt unseres Sohnes im vorbildlichen Wichernhaus Altdorf bei Nürnberg wird vom KSV Sachsen mit Eingliederungshilfe nach SGB XII § 97 finanziert. Diese Finanzierungsform entlastet den Behinderten weitgehend von bürokratischen Anträgen und Bittstellungen um ein paar mehr Euro. Er braucht sich im Wesentlichen nur ums Ausgeben oder Sparen seines Taschengeldes zu kümmern. Wenn die Kommune den Behinderten mit Grundsicherung abspeisen muß, dann lebt er unter der Armutsgrenze. Das muß dringend verbessert werden. Das Wohnheim in Altdorf wird "ohne Tagesstruktur" geführt. Die Behinderten haben ihr eigenes Zimmer, Mitarbeiter (Betreuer) sind rund um die Uhr im Haus, um die erforderlichen Hilfen zu geben. Gemeinschaftsräume, Terrasse, automatische Türen sind vorhanden. Vollverpflegung in der Woche und am Wochenende Selbstverpflegung geben Sicherheit und fördern gleichzeitig die Selbstständigkeit. Supermärkte sind in der nahen Stadt in wenigen Minuten auch ohne Begleitung zu erreichen. Für Freizeitangebote ist extra ein Mitarbeiter verantwortlich. Die WfbM befindet sich auf der anderen Straßenseite, ist also ohne Fahrdienst erreichbar. Also ich will schließlich dazu sagen: In Dresden, um nicht zu sagen in Sachsen, gibt es keine solche Kombination von stationärem Wohnheim mit naheliegender WfbM. Wir haben vorgeschlagen, in der in Planung befindlichen sog. "Lingnerstadt" eine solche Kombination einzuplanen. Als WfbM könnte sich z. B. die noch vorhandene ehemalige Robotronkantine eignen und als Wohnheim ein quadratisches Gebäude zwischen Hygienemuseum und Dorinthotel. Der Investor könnte sich das vorstellen, aber der KSV hat dafür taube Ohren. Und dabei kann er als überörtlicher Träger gemäß SGB XII § 97 Abs. (5) erforderliche Einrichtungen schaffen oder fördern. Aber seine Devise ist: Ich kann, aber ich muß nicht. Mit ambulanter Betreuung in kleinen Wohneinheiten kann man alle Probleme lösen und beruft sich dabei auf § 13 SGB XII. Er vergißt dabei aber die Wahlfreiheit § 9 SGB IX und die Formulierung im § 13, daß der Vorrang der ambulanten Leistung nicht gilt, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Es wäre also wichtig, daß aus der "Kann-Bestimmung" eine verpflichtende Formulierung wird. Damit möchte ich meinen Kommentar erst mal schließen. Horst Hofmann

Barrierefreiheit

Ich bin selbst gehbehindert und sehr viel mit meinem elektrischen Rollstuhl auf drei Rädern unterwegs. Barrierefreiheit ist schon sehr lange Thema aber immer noch nicht umgesetzt. Die Höhe der Bordsteine, parkende Autos vor den abgesenkten Bordsteinkanten, kaputte oder zu kleine Aufzüge oder fehlende Informationen darüber, zu große Differenz Zug/ Bahnsteig erschweren wesentlich den Alltag. Individuelle Lösungen in der Hilfsmittelversorgung und Ausnahmeregelungen sind laut Gesetz nicht möglich. Nicht für jeden ist der Rollstuhl die passende Versorgung, sondern es müssen individuelle Lösungen möglich sein. Damit unterstütze ich ausdrücklich die Meinung von Frau Ruby (siehe entsprechender Kommentar). Herr Pöhler, versuchen Sie mit den Leuten vor Ort (Altersheim, Selbsthilfegruppen) ins Gespräch zu kommen. Nur wenige können und wollen sich per Internet äußern. Mit sozialen Grüße Christoph Böhner

ECHTE schulische Inklusion

Inklusionsgesetz hin oder her - solange sich Sachsen dem Artikel 24 der UN-BRK entzieht, weiss ich nicht, was ein so genanntes Inklusionsgesetz wirklich verbessern soll. Meine These: Erst wenn wir wirklich bunt/vielfältig aufwachsen, können wir uns in den Anderen hineinversetzen. Wir müssen aufhören, an den Parallelsystemen festzuhalten. Wir brauchen ein echtes inklusives Schulsystem, in dem jeder sein individuelles Lernziel erreicht. Im Moment finanzieren wir 2 Schulsysteme. Wenn wir daraus ein richtig gutes entwickeln, was auch wieder mehr Fachleute hervorbringt, dann wird es auch nicht viel teurer. Menschen mit Lernschwierigkeiten würden dann auch nicht automatisch in einer WfbM landen - es würden mehr Dienstleistungsjobs entstehen. Natürlich gehört zu einem inklusiven Schulsystem auch ein inklusiver Arbeitsmarkt auf dem die WfbM höchstens noch eine Übergangsleistung darstellt, so, wie sie ihrer eigentlichen Aufgabe nachkommen müsste: die Leute fit machen für den 1. Arbeitsmarkt. Die 3. Anmerkung - wir brauchen viel mehr Wohnalternativen zum klassischen Heim. Mit anderen Worten: Echte Inklusion wird dann umgesetzt, wenn man davon ausgeht, dass ALLE Menschen gleichberchtigt leben können.

Kontaktperson

Geschäftsstelle des Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Albertstraße 10

01097 Dresden

Michael Welsch – Persönlicher Referent und Leiter der Geschäftsstelle

Telefon: 0351/564-5922; E-Mail: michael.welsch@sms.sachsen.de

Gegenstände

Übersicht
  • Kommentierbarer Entwurf

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.