Bebauungsplan Gemeinde Reinsdorf Frühzeitige Beteiligung

Bebauungsplan „Am Rathaus Reinsdorf“

  • Status Beendet
  • Zeitraum 14.02.2019 bis 26.03.2019
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Planzeichnung

Bekanntmachung

gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zum Aufstellungsbeschluss

und über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für einen  

Bebauungsplan „Am Rathaus Reinsdorf“

 

Der Gemeinderat Reinsdorf hat in seiner Sitzung am 07.02.2019 den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan „Am Rathaus Reinsdorf“ gemäß dem Plan, Stand 01.19 im Verfahren nach § 13 b BauGB  gefasst. Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Betroffen ist das Flurstück 1250/2 der Gemarkung Reinsdorf, dass unmittelbar südwestlich an das Rathaus Reinsdorf angrenzt, mit einer Fläche von 1.895 m². Das gemeindeeigene Grundstück wurde bis 2015 als Spielgarten für die Kindertagesstätte „Anne Frank“, die sich bis dahin noch im Rathaus Reinsdorf befand, genutzt.

Im Zuge der Prüfung einer sinnvollen Nachnutzung des Grundstücks soll eine Beplanung zur Schaffung der Möglichkeit der baulichen Nutzung mit bis zu drei Einfamilienhäusern angestrebt werden. Die bauliche Vorprägung ergibt sich aus der angrenzenden Innenbereichsbebauung sowie den Einfamilienhäusern Wiesenaue 46 und 46 A.

Der § 13 b des Baugesetzbuches (BauGB) sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2019 der § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, gilt. Das Verfahren zur Aufstellung eines solchen Bebauungsplans kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden und der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen. Der § 13 a BauGB sieht ein beschleunigtes Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen, für das die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens aus § 13 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB gelten, vor.  Dabei kann auf die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden und es ist keine Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB mit Erstellung eines Umweltberichts erforderlich, da zu erwartende umweltbezogene Eingriffe durch die Planung bereits als vor der planerischen Entscheidung erfolgt und zulässig gelten. Bereits mit der Geltungsbereichsfläche von 1.895 m² wird deutlich unter der maßgebenden Fläche von 10.000 m² geblieben. Die geplante Nutzung entspricht der Intention des § 13 b BauGB. Zudem soll nach § 13 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB einem Bedarf an Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Auch soll kein Vorhaben entstehen, für welches eine Umweltverträglichkeitsprüfung (z.B. bestimmte Industrieanlagen) erforderlich wäre und es sind keine Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB (Naturschutz-z.B. Europäische Vogelschutzrichtlinie) betroffen. Der Flächennutzungsplan kann nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB bei abweichender Darstellung im Zuge der Berichtigung nachträglich angepasst werden. Im rechts-kräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Reinsdorf ist der hier angedachte Planbereich als Grünfläche (Spielgarten) dargestellt. Dies wird im oben genannten Sinn entsprechend nachträglich berichtigt. Die Regelung des § 13 b BauGB für einzelne Außenbereichsflächen, die direkt an die zusammenhängende Ortsteilbebauung kollidiert demnach auch nicht mit den landes- und regionalplanerischen Grundsätzen und Zielen der vorrangigen Nachverdichtung und Entwicklung von Flächen innerhalb der Ortslagen. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist keine Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB mit Erstellung eines Umweltberichts erforderlich, da zu erwartende umweltbezogene Eingriffe durch die Planung bereits als vor der planerischen Entscheidung erfolgt und zulässig gelten.

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 1 BauGB

Gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch liegt im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeits-beteiligung ab sofort ein Planentwurf zum Bebauungsplan „Am Rathaus Reinsdorf “ im Rathaus der Gemeinde Reinsdorf, Wiesenaue 41, Treppenhaus 1. Stock rechts, während folgender Zeiten:

Montag         9.00 Uhr - 12.00 Uhr          geschlossen          

Dienstag       9.00 Uhr - 12.00 Uhr          13.00 Uhr - 18.00 Uhr

Mittwoch                              geschlossen

Donnerstag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr          13.00 Uhr - 17.00 Uhr       

Freitag                      9.00 Uhr - 12.00 Uhr          geschlossen

bis einschließlich Dienstag, den 26.03.2019 aus.

Während dieser Zeit können von jedermann Anregungen und Hinweise schriftlich oder mündlich zur Niederschrift an die Gemeinde Reinsdorf, Bauamt/Wirtschaftsförderung, Wiesenaue 41, 08141 Reinsdorf vorgebracht werden.

Hinweise:

Für die hier angedachte Planung ist gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB keine Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB mit Erstellung eines Umweltberichts erforderlich, da zu erwartende umweltbezogene Eingriffe durch die Planung bereits als vor der planerischen Entscheidung erfolgt und zulässig gelten.

Die Bekanntmachung und die entsprechenden Unterlagen werden nach  § 4 a Abs. 4 BauGB während des Auslegungszeitraums auf der Internetseite der Gemeinde Reinsdorf, www.reinsdorf.de in der Rubrik -Verwaltung/Sonstige Infor-mationen/Bauleitplanung-, sowie unter www.buergerbeteiligung. sachsen.de, dem Beteiligungsportal des Landes Sachsen, eingestellt.

Steffen Ludwig

Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeinde Reinsdorf

Bauamt/Wirtschaftsförderung

Wiesenaue 41

08141 Reinsdorf

Tel.: 0375/27412-18

E-Mail: bauamt@reinsdorf.de

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