Außenbereichssatzung Gemeinde Reinsdorf Öffentliche Auslegung

Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB) "Waldweg Reinsdorf"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 21.09.2018 bis 24.10.2018
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Planzeichnung

Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 sowie Satz 2 i.V.m. § 35 Abs. 6 BauGB

Der Gemeinderat Reinsdorf hat in seiner Sitzung am 06.09.2018 den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens für die Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB) „Waldweg Reinsdorf“ gefasst. Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Betroffen sind die Flurstücke 979/1, 980/7 (teilweise), 980/3, 980/5, 980/4, 980/2 (teilweise), 908/b, 980/e, 961/6, 961/7 (teilweise), 961/11, 961/10 (teilweise) der Gemarkung Reinsdorf am Waldweg in Reinsdorf. Die historisch gewachsene dichte Bebauung am Waldweg in Reinsdorf erstreckt sich als sogenannte Splittersiedlung im Außenbereich nach dem Baugesetzbuch (§ 35 BauGB) von der Bebauung am Grubenweg in Richtung des Vielauer Waldes. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist der Bereich teils innerhalb der Wohnbaufläche, teils als Bestand im Außenbereich innerhalb von Landwirtschaftsflächen dargestellt. Ziel der Außenbereichssatzung „Waldweg Reinsdorf“ ist es in dem Bereich eine geordnete städtebauliche Nutzung zu erhalten und eine Wohnzwecken dienende Ergänzung, z.B. auf dem Flurstück 961/11 der Gemarkung Reinsdorf zu ermöglichen. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass durch eine maßvolle Nutzung das Orts- und Landschaftsbild nicht übermäßig belastet wird. Mit der Satzung soll eine eindeutige planungsrechtliche Grundlage zur rechtssicheren Bewertung zukünftiger Bauvor-haben in dem Bereich geschaffen werden. Dabei wird klargestellt, dass eine Ausdehnung der vorhandenen Bebauung in die unbebauten Randbereiche hinein, nicht möglich ist. Mittels der Außenbereichssatzung werden keine generellen Baurechte geschaffen. Es soll lediglich die Zulässigkeit bestimmter (hier eines Wohnzwecken dienenden Gebäudes), nicht privilegierter sonstiger Außenbereichsvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB erleichtert bzw. unterstützt werden, in dem die Zulassungs-voraussetzungen modifiziert werden. Dabei können vorhandene Siedlungsansätze im Außenbereich begrenzt fortentwickelt werden. Der Außenbereich soll grundsätzlich vor einer Zersiedlung geschützt werden. So können andere öffentliche Belange als die Darstellung im Flächennutzungsplan oder die Entstehung einer Splittersiedlung, wie z. B. Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass das Bauvorhaben trotz einer Außenbereichssatzung unzulässig ist.

Gemäß § 35 Abs. 6 BauGB sind bei Aufstellung der Satzung die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 sowie § 10 Abs. 3 BauGB entsprechend anzuwenden.  Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Der vom Gemeinderat Reinsdorf in seiner Sitzung am 06.09.2018  gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der Außenbereichssatzung (§ 3 Abs. 6 BauGB) „Waldweg Reinsdorf“, Stand 08.18 und die zugehörige Begründung liegen in der Zeit vom

                                                  21.09.2018 bis einschließlich 24.10.2018

im Rathaus der Gemeinde Reinsdorf, Wiesenaue 41, Treppenhaus 1. Stock rechts, während folgender Zeiten:

Montag          9.00 Uhr - 12.00 Uhr            

Dienstag        9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr  

Donnerstag   9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 17.00 Uhr  

Freitag           9.00 Uhr - 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen und Hinweise schriftlich oder mündlich zur Niederschrift an die Gemeinde Reinsdorf, Bauamt/Wirtschaftsförderung, Wiesenaue 41, 08141 Reinsdorf vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben. Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.Formularende

Gemäß § 35 Abs. 6 i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB wird darauf verwiesen, dass in diesem vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird.

Hinweis: Die Bekanntmachung und die entsprechenden Unterlagen werden nach  § 4 a Abs. 4 BauGB während des Auslegungszeitraums auf der Internetseite der Gemeinde Reinsdorf, www.reinsdorf.de in der Rubrik -Verwaltung/Sonstige Informationen/ Bauleitplanung-,  sowie unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de, dem Beteiligungs-portal des Landes Sachsen, eingestellt.

Steffen Ludwig

Bürgermeister

 

Kontaktperson

Gemeinde Reinsdorf

Bauamt/Wirtschaftsförderung

Frau Zickmann

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung

Informationen

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