Bebauungsplan Stadt Radebeul Erneute Beteiligung

Öffentliche Auslegung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 68 "Neubebauung Glasinvest" - nur Fassadengestaltung

  • Status Beendet
  • Zeitraum 08.11.2019 bis 22.11.2019
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Öffentliche Auslegung des Entwurfes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 68 „Neubebauung Glasinvest“ - Fassadengestaltung

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul hat am 21.09.2016 mit Beschluss SR 56/16-14/19 die Einleitung eines Planverfahrens zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 68 mit der Bezeichnung „Neubebauung Glasinvest“ beschlossen.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen Brachfläche und insoweit als Maßnahme der Innenentwicklung, demzufolge wird er im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, ohne Aufstellung eines Umweltberichtes (§ 2 a BauGB), ohne die Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und ohne zusammenfassende Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB aufgestellt. 

Im Bebauungsplan soll eine Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20000 m² festgesetzt werden. Der Schwellenwert der zulässigen Grundfläche i. S. des § 19 Absatz 2 Baunutzungsverordnung von insgesamt 20 000 m² (§ 13 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB) wird deutlich unterschritten. Des Weiteren wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben nicht begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter besteht nicht. 

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist in dem beigefügten Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 68.

Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hat entsprechend der Bekanntmachung im Amtsblatt 01/2019 in der Zeit vom 08.01.2019 bis zum 08.02.2019 nach § 3 Absatz 1 BauGB in der Stadtverwaltung Radebeul öffentlich ausgelegen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 07.05.2019 mit Beschluss SEA 09/19-14/19 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in der Fassung vom 12.04.19 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Die öffentliche Auslage erfolgte in der Zeit vom 13.06.2019 bis zum 15.07.2019.

Im Rahmen der öffentlichen Auslage wurden seitens der Bürgerschaft Anregungen und Hinweise vorgetragen.

Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss am 08.10.2019 mit Beschluss SEA 05/19-19/24 die erneute – verkürzte - öffentliche Auslage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, in der Fassung vom 01.10.2019.

Dabei wurde bestimmt, dass in Anwendung von § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Stellungnahmen nur zu den ergänzten Teilen – insoweit zu den Fassadenansichten A 4.1 bis A 4.6 sowie zu den Straßenabwicklungen A 5.1 bis 5.3 – vorgetragen werden können.

In Anwendung von § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde bestimmt, dass die Dauer der Auslegung auf 14 Tage befristet wird.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 68, in der Fassung vom 01.10.2019, bestehend aus:

  • Teil A 1 Planzeichnung
  • Teil A 2 Vorhabenplan mit:
      • Plan A 2.1 Vorhabenplan Hochbau/Freianlagen
      • Plan A 2.2 Vorhabenplan Hochbau/Schnitte/Ansichten
      • Plan A 2.3 Vorhabenplan Hochbau / Tiefgarage
  • Teil A 3 Erschließungsplan mit
      • Plan A 3.1 Erschließungsplan Verkehr
      • Plan A 3.2 Erschließungsplan Medien
    • Teil A 4 Gestaltungsplan - Fassaden
      • Plan A 4.1 Fassadendetail Haus A
      • Plan A 4.2 Fassadendetail Haus B
      • Plan A 4.3 Fassadendetail Haus C
      • Plan A 4.4 Fassadendetail Villa Typ 1
      • Plan A 4.5 Fassadendetail Villa Typ 2
      • Plan A 4.6 Detail Wintergarten
    • Plan A 5 Gestaltungsplan - Straßenabwicklung
      • Plan A 5.1 Straßenabwicklung Hauptstraße
      • Plan A 5.2 Straßenabwicklung Meißner Straße
      • Plan A 5.3 Straßenabwicklung Freiligrathstraße
  • Teil B Textliche Festsetzungen
  • Teil C Begründung

wird in der Zeit vom:

08.11.2019 bis zum 22.11.2019

in der Stadtverwaltung Radebeul, Technisches Rathaus, Eingangsbereich, Schaukasten, Pestalozzistraße 8, 01445 Radebeul öffentlich ausgelegt.

Eine Vertretungsregelung bzw. eine konkrete Bestimmung zum Auslageort wird im Schaukasten Eingangsfoyer Technisches Rathaus der Stadtverwaltung Radebeul angebracht.

Jedermann kann in den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie in seine Planbestandteile einsehen. Hinweise und Anregungen können in Anwendung von § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB nur zu den Planteilen A 4.1 bis A 4.6 und A 5.1 bis A 5.3 während der Auslegungsfrist schriftlich bei der Stadtverwaltung Radebeul,

Pestalozzistraße 8, 01445 Radebeul eingereicht oder während der Sprechzeiten montags und freitags 9.00 bis 12.00 Uhr sowie dienstags und donnerstags 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr bei Herrn Queißer, Zimmer 1.10 (Technisches Rathaus, I. Etage) oder einem Vertreter mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf Grund des Umfanges der auszulegenden Planunterlagen zusätzlich ein kompletter Satz der Planunterlagen in Originalgröße im Dienstzimmer von Herrn Queißer (Zimmer 1.10) zur Einsichtnahme ausliegt. Eine telefonische Terminabstimmung zur Einsichtnahme und Erläuterung der Planunterlagen ist unter der Rufnummer 0351-8311-941 möglich.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann während des o. g. Auslegungszeitraums auch auf der Internetseite der Großen Kreisstadt Radebeul unter www.radebeul.de eingesehen werden. Zusätzlich ist der Entwurf auch auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bzw. in Anwendung von § 4 a Abs. 6 BauGB Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Radebeul, den 10.10.2019

Dr. Jörg Müller

Erster Bürgermeister

Kontaktperson

Herr Queißer

Stadtverwaltung Radebeul

Pestalozzistraße 8

01445 Radebeul

Zimmer 1.10

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