Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Radebeul Öffentliche Auslegung

Wohnbebauung ehemalige Gärtnerei Hohenhaus

  • Status Beendet
  • Zeitraum 22.07.2019 bis 23.08.2019
  • Stellungnahmen 6 Stellungnahmen
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Planzeichnung
  1. Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB und
  2. Öffentliche Auslegung des Entwurfes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69 „Wohnbebauung ehemalige Gärtnerei Hohenhaus“
  1. Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Radebeul hat am 21.06.2017 mit Beschluss SR 51/17-14/19 die Einleitung eines Planverfahrens zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69 mit der Bezeichnung „Wohnbebauung Ehemalige Gärtnerei Hohenhaus“ beschlossen.

Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird die planungsrechtliche Voraussetzung für Wohnnutzung geschaffen auf einer Fläche, die sich an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trägt dem Bedarf an Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum in angemessener Weise Rechnung.

Die zulässige Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO liegt mit insgesamt ca. 1.375 m² deutlich unter dem Schwellenwert von 10.000 m² gemäß § 13 b BauGB. Des Weiteren wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben nicht begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter besteht nicht.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient daher gemäß § 13b BauGB der Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren. § 13a BauGB gilt daher entsprechend, d.h. der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, ohne Aufstellung eines Umweltberichtes (§ 2 a BauGB), ohne die Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und ohne zusammenfassende Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB aufgestellt. 

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist in dem beigefügten Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69.

  1. Öffentliche Auslegung des Entwurfes zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 69 „Wohnbebauung ehemalige Gärtnerei Hohenhaus“

Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 07.05.2019 mit Beschluss SEA 08/19-14/19 den Entwurf des o. g. vorhabenbezogenen Bebauungsplans in der Fassung vom 11.02.2019 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. 

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 69, in der Fassung vom 11.02.2019, bestehend aus:

  • Teil A 1 Rechtsplan
  • Teil A 2 Vorhaben- und Erschließungsplan
  • Teil B Textliche Festsetzungen
  • Teil C Begründung

wird in der Zeit vom:

22.07.2019 bis zum 23.08.2019

in der Stadtverwaltung Radebeul, Technisches Rathaus, Eingangsbereich, Schaukasten, Pestalozzistraße 8, 01445 Radebeul öffentlich ausgelegt.

Jedermann kann in den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie in seine Planbestandteile einsehen und während der Auslegungsfrist Hinweise und Anregungen schriftlich bei der Stadtverwaltung Radebeul, Pestalozzistraße 8, 01445 Radebeul einreichen oder während der Sprechzeiten montags und freitags 9.00 bis 12.00 Uhr sowie dienstags und donnerstags 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr bei Herrn Queißer, Zimmer 1.10 (Technisches Rathaus, I. Etage) oder einem Vertreter mündlich zur Niederschrift vorbringen.

Bitte beachten Sie ggfs. eine beigefügte Vertretungsregelung bzw. eine Bestimmung zum Auslageort.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann während des o. g. Auslegungszeitraums auch auf der Internetseite der Großen Kreisstadt Radebeul unter www.radebeul.de eingesehen werden. Zusätzlich ist der Entwurf auch auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bzw. in Anwendung von § 4 a Abs. 6 BauGB Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Radebeul, den 23.05.2019

Dr. Jörg Müller

Erster Bürgermeister

Kontaktperson

Uwe Queißer

Projekt und Investorenleitstelle

Tel: 0351-8311-941
E-Mail: investoren@radebeul.de

Gegenstände

Übersicht
  • Rechtsplan
  • Vorhabenplan
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung
  • Lageplan

Informationen

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