Bebauungsplan Stadt Plauen Beschluss

Bebauungsplan Nr. 031 Regionaler Vorsorgestandort "Industrie- und Gewerbegebiet Plauen-Oberlosa, Teil 1"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 12.11.2019 bis 11.11.2020
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BBP 031 RVS "Industrie- und Gewerbegebiet Plauen-Oberlosa, Teil 1"

Ortsübliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Plauen hat in seiner Sitzung am 02. Juli 2019 den Bebauungsplan Nr. 031 Regionaler Vorsorgestandort „Industrie- und Gewerbegebiet Plauen-Oberlosa, Teil 1“ (Plandatum 29.05.2019) für das Gebiet südwestlich des Ortsrandes von Oberlosa in unmittelbarer Nähe zur Autobahnanschlussstelle Plauen-Süd zwischen der A 72 und der B 92 als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 12.11.2019 bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Stadt Plauen, Unterer Graben 1, 08523 Plauen, im Fachgebiet Stadtplanung und Umwelt (Zimmer 133), während der Sprechzeiten

  • Montag, Mittwoch 9 bis 13 Uhr
  • Dienstag               9 bis 18 Uhr
  • Donnerstag          9 bis 17 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben.

Bekanntmachungshinweise

Hinweis nach § 215 Absatz 2 BauGB:Gemäß § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Plauen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis nach § 44 Absatz 5 BauGB:

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 SächsGemO:

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frista) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oderb) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Plauen, den 06. November 2019                                                                                Ralf OberdorferOberbürgermeister

Kontaktperson

Bauleitplanung der Stadt Plauen

KontaktFachbereich Bau- und UmweltFachgebiet Stadtplanung und UmweltTelefon 03741 291 1623 E- Mail: Bauleitplanung@plauen.de

BesucheranschriftStadt PlauenUnterer Graben 108523 Plauen

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