Bebauungsplan Stadt Pirna Beschluss

Bebauungsplan Nr. 5.1.6 "6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5.1 Erweiterung Sonnenstein, Teil 1"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.06.2021 bis 15.06.2022
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Planzeichnung

Bebauungsplan Nr. 5.1.6 „6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5.1 Erweiterung Sonnenstein, Teil 1“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Pirna hat in seiner Sitzung am 18.05.2021 den Bebauungsplan Nr. 5.1.6

„6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5.1 Erweiterung Sonnenstein, Teil 1“ in der Fassung vom 13.04.2021 als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in der Fassung vom 13.04.2021 (Satzungs- exemplar bestehend aus Planzeichnung und Planzeichenerklärung sowie textlichen Festsetzun- gen) gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan kann bei der Stadtverwaltung, Fachgruppe Stadtentwicklung, Stadthaus 1, Am Markt 10, 2. Etage, 01796 Pirna während der Dienstzeiten eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich wird der Bebauungsplan im Geoportal unter gis.pirna.de und im zentralen Landesportal unter www.bauleitplanung.sachsen.de zur Ein- sicht bereitgestellt.

Das Planungserfordernis resultiert aus der Anpassung der Größe und Geometrie des Baufeldes sowie der Geschossigkeit für Bauvorhaben an die aktuelle Marktlage, um auf dieser noch unbe- bauten Fläche im Bebauungsplan Baurecht für eine zweckmäßige Gewerbenutzung zu schaffen. Im bestehenden, rechtskräftigen Bebauungsplan aus dem Jahr 1994 war ursprünglich entlang der Bundesstraße B 172 eine markante 4-geschossige Eingangssituation für einen Hotelneubau geplant, der sich bislang an dieser Stelle nicht umsetzen ließ.

Ziel ist eine Fortsetzung der Gewerbenutzung im Bereich des bestehenden Bebauungsplanes zwischen Krietzschwitzer und Longuyoner Straße zu ermöglichen, analog der bereits vorhande- nen 2-geschossigen Gewerbebauten. Deshalb beziehen sich die wesentlichen Planfestsetzungen auf die Größe und Geschossigkeit der überbaubaren Flächen (Baufeld) sowie der Anordnung von Stellplätzen und der Gestaltungsmöglichkeiten für eine künftig flexible Vermarktung.

Das Plangebiet des Bebauungsplanes 5.1.6 „Erweiterung Sonnenstein, Teil 1“ befindet sich am südlichen Stadtrand von Pirna im Stadtteil Sonnenstein direkt an der B 172 Dresden-Heidenau- Pirna-Bad Schandau. Die Entfernung zum Stadtzentrum beträgt ca. 1,5 km.

Der Geltungsbereich der 6. Änderung liegt am südlichen Rand des Ursprungsbebauungsplans zwischen dem südlichen Ende (Wendekreis) der Longuyoner Straße und der B 172.

Der Planbereich wird wie folgt begrenzt:

- im Nordwesten durch das bebaute Gewerbegrundstück Longuyoner Straße 21

- im Norden durch den Wendekreis Longuyoner Straße

- im Nordosten durch das bebaute Gewerbegrundstück Longuyoner Straße 24

- im Südwesten durch die B 172 (einschließlich deren Verkehrsbegleitgrün)

- im Südosten durch landwirtschaftliche Nutzuflächen.

Der Geltungsbereich der 6.Änderung hat eine Größe von ca.1,1 ha und umfasst folgende Flurstücke: Flurstück Nr. 1593/13, Teil von Flurstück Nr. 1564 und Teil von Flurstück Nr. 1593/28.

Hinweis gemäß § 215 BauGB:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Ver- fahrens- und Formvorschriften,

- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Pirna, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes gel- tend gemacht worden sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über das Erlöschen etwaiger Entschädigungs- ansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch er- lischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 39

bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Fälligkeit des Anspruchs kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 SächsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung verletzt worden sind,

- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat,

- vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

  - die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

  - die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gel- tend gemacht worden ist.

Klaus-Peter Hanke

Oberbürgermeister

M ö h r s

Fachgruppenleiter

Stadtentwicklung

Kontaktperson

Stadtverwaltung Pirna

Fachgruppe Stadtentwicklung

Sitz: Am Markt 10

01796 Pirna

Tel.: 03501 556-308

Email: stadtentwicklung@pirna.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Deckblatt
  • Planzeichnung
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung
  • Abwägungsprotokoll

Informationen

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