Bebauungsplan Stadt Penig Beschluss

Öffentliche Bekanntmachung und Ersatzbekanntmachung der Satzung des Bebauungsplanes „Photovoltaikanlage Deponie Dittmannsdorf“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 22.01.2018 bis 21.01.2019
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Penig hat in seiner Sitzung am 09.11.2017 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Deponie Dittmannsdorf“ in der Fassung vom 31.10.2017, bestehend aus:
Teil 1 – Planzeichnung M 1: 1000
Teil 2 – Textliche Festsetzung
als Satzung beschlossen.

Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Begründung in der Fassung vom 31.10.2017 und die zusammenfassende Erklärung vom 31.10.2017  werden gebilligt.

Gegenstand des Verfahrens ist die Schaffung von Planungsrecht für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Photovoltaik in Freilandaufstellung. Die Anlage besteht aus aufgeständerten Solarmodulen mit der entsprechenden Unterkonstruktion, den notwendigen technischen Bauten (Übergabestation, Wechselrichterstationen), einem Zaun sowie Zuwegungen.

Das Plangebiet überdeckt einen Teil der früheren und inzwischen rekultivierten Hausmülldeponie Dittmannsdorf. Es umfasst die folgenden Flurstücke: Gemarkung Dittmannsdorf: 9/2, 9/9 (teilweise), 178/3, 178/7, 178/8, 182/24, 182/42, 182/44, 182/45 (teilweise), 183/1 (teilweise), 186/1, 186/2; Gemarkung Penig: 929/9, 929/15, 929/16 (teilweise), 933/1 (teilweise), 936/2 (teilweise), 936/3 (teilweise).

Der Bebauungsplan wurde gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Deponie Dittmannsdorf“ in der Fassung vom 31.10.2017  dauerhaft in der Stadtverwaltung Penig, Diensträume der Finanz- und Bauverwaltung, Markt 6 in 09322 Penig, während der Sprechzeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachungsanordnung

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Fristen
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Penig, den 12.01.2018  
 

Eulenberger
Bürgermeister

Kontaktperson

Manuela Tschök-Engelhardt
Amtsleiterin Finanz- und Bauverwaltung
Pressesprecherin
Markt 6
09322 Penig

Tel. 037381 / 959-30

E-Mail: manuela.engelhardt@penig.de

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