Bebauungsplan Stadt Oelsnitz/Vogtl. Beschluss

In-Kraft-Treten des Bebauungsplans Industriegebiet "Johannisberg" - 3. Erweiterung TG 4

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 09.09.2019 bis 08.09.2020
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

In-Kraft-Treten des Bebauungsplans Industriegebiet „Johannisberg“ - 3. Erweiterung TG 4

 

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Oelsnitz/Vogtl. hat am 24.10.2018 den Bebauungsplan Industriegebiet „Johannisberg“ - 3. Erweiterung TG 4 als Satzung beschlossen. Der Bestätigungsbeschluss zum Satzungsbeschluss vom 24.10.2018 wurde am 03.07.2019 gefasst. Der Satzungsbeschluss und der Bestätigungsbeschluss werden hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Industriegebiet „Johannisberg“ - 3. Erweiterung TG 4 in Kraft.

Der Bebauungsplan Industriegebiet „Johannisberg“ - 3. Erweiterung TG 4 mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB kann in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl., Stadtbauamt Zimmer 2.05 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden:

Montag                        9:00 – 12:00 Uhr

Dienstag                     9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch                     geschlossen

Donnerstag                9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00Uhr

Freitag                        9:00 – 12:00 Uhr

Über den Inhalt des Bebauungsplan Industriegebiet „Johannisberg“ - 3. Erweiterung TG 4 wird auf Verlangen in der Stadtverwaltung Oelsnitz/Vogtl., Stadtbauamt, Zimmer 2.05, Markt 1, 08606 Oelsnitz/Vogtl. Auskunft erteilt. (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Der Bebauungsplan Industriegebiet „Johannisberg“ - 3. Erweiterung TG 4 einschließlich dieser Bekanntmachung sowie Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung wird gem. § 10 a Abs. 2 BauGB in das Internet unter www.oelsnitz.de unter der Rubrik Bürgerbeteiligungsportal Sachsen und das zentrale Beteiligungsportal des Landes Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) eingestellt.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
     
    unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
     
    Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
     
     
    Hinweis auf § 4 Abs. 4  der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
    (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
    Dies gilt nicht, wenn
  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Oelsnitz/Vogtl., den 19.08.2019

Horn

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadt Oelsnitz/Vogtl.

Bauamt

Frau Gloe-Lietz

Tel. 037421 73157

gloe-lietz@oelsnitz.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Erklärung
  • Bekanntmachung

Informationen

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