Bebauungsplan Gemeinde Nünchritz Beschluss

1. Änderung Bebauungsplan "Alleestraße" Neuseußlitz - Inkrafttreten

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 13.11.2018 bis 12.11.2019
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Planzeichnung

1. Änderung des Bebauungsplanes „Alleestraße“ OT Neuseußlitz beschlossen

Der Gemeinderat der Gemeinde Nünchritz hat am 03.09.2018 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Alleestraße“ OT Neuseußlitz in der Fassung vom 03.09.2018 nach §10 BauGB in Verbindung mit §4 SächsGemO als Satzung beschlossen.

Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Alleestraße“ Neuseußlitz mit zusammenfassender Erklärung kann während der üblichen Dienststunden im Rathaus Nünchritz, Glaubitzer Straße 10, Bauamt, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Zusätzlich können die Unterlagen im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) aufgerufen und eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
    wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
     
     
     
    Nünchritz, 07.11.2018
     
     
    Gerd Barthold
    Bürgermeister

Kontaktperson

Bei Fragen zum Bebauungsplan wenden Sie sich bitte an:

Gemeindeverwaltung Nünchritz
Bauamt
Glaubitzer Straße 10
01612 Nünchritz
Tel: 035265-50036

Gegenstände

Übersicht
  • Satzung
  • Begründung
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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