Bekanntmachung
über die Auslegung des geänderten Entwurfs der Ergänzungssatzung für den Bereich Martinstraße/Sachsenweg mit Lageplan und Begründung
zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Niesky hat in seiner Tagung am 02.03.2020 den geänderten Entwurf zur Ergänzungssatzung für den Bereich Martinstraße/Sachsenweg bestehend aus der Planzeichnung und der Satzung beschlossen, die Begründung mit den Anlagen gebilligt und den Entwurf zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Ziel der Satzung ist die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung zu ermöglichen. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 257/2 und 270/3 der Flur 5 in der Gemarkung Niesky.
Der Entwurf der Ergänzungssatzung für den Bereich Martinstraße/Sachsenweg mit Planzeichnung, Satzung und der Begründung mit Anlagen in der Fassung vom 19.02.2020 liegen zu jedermanns Einsicht öffentlich
vom 23.03.2020 – 24.04.2020
in der Stadtverwaltung Niesky, Muskauer Straße 20/22 in 02906 Niesky während folgender Zeiten aus:
Dienstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Zusätzlich können die vollständigen Planentwurfsunterlagen auf der Internetseite (Mandanten - Beteiligungsportal) der Großen Kreisstadt Niesky unter http://niesky.de/beteiligungsportal sowie auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingesehen werden.
Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Niesky vorgebracht werden; nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben. Die Stadt prüft die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen und teilt das Ergebnis mit. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle, der eine Satzung zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätend geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Niesky, den 11.03.2020 Beate Hoffmann, Oberbürgermeisterin