Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Neumark Öffentliche Auslegung

Ergänzungssatzung "Am Denkmal"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 29.11.2017 bis 30.12.2017
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Ergänzungssatzung

„Am Denkmal" Neumark, OT Schönbach

zwischen Hauptstraße Nr. 51 und 57

gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB

Gemeinde Neumark

BEGRÜNDUNG

i. d. F. vom 11. Oktober 2017

VERFASSER:

Dr. KERSTEN KRUSE, FREIE STADTPLANERIN

ARCHITEKTUR- UND INGENIEURBÜRO DR.KRUSE.PLAN GbR

SCHÖNHERRSTRASSE 8, 09113 CHEMNITZ Ergänzungssatzung „Am Denkmal" Neumark, OT Schönbach zwischen Hauptstraße Nr. 51 und 57

2 von 18

Inhalt

1. PLANUNGSZIEL ..................................................................................................... 3

1.1 ANLASS UND ERFORDERNIS DER AUFSTELLUNG ................................................ 3

1.2 PLANUNGSRECHTLICHER RAHMEN ....................................................................... 3

2. AUSGANGSSITUATION UND PLANUNGSBINDUNGEN ..................................... 4

2.1 PRÄGUNG DES GEBIETES ................................................................................... 4

2.2 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH UND EIGENTUMSVERHÄLTNISSE ............... 6

2.3 ERSCHLIESSUNG ..................................................................................................... 6

2.4 LANDSCHAFT, NATUR, UMWELT ........................................................................... 6

2.5 PLANUNGSBINDUNGEN ........................................................................................... 7

3. PLANUNGSKONZEPT UND PLANUNGSINHALT .................................................. 8

3.1 PLANUNGSRECHTLICHE ZIELSETZUNG UND BEGRÜNDUNG ............................ 8

3.2 ERSCHLIESSUNG ..................................................................................................... 9

3.2.1 Verkehr .................................................................................................... 9

3.2.2 Abfallentsorgung ...................................................................................... 9

3.2.3 Wasser/Abwasser .................................................................................... 9

3.2.5 Brand- und Katastrophenschutz, Kampfmittelbeseitigung ..................... 10

3.2.6 Kataster ................................................................................................. 10

3.3. BELANGE DES NATURSCHUTZES UND DER LANDSCHAFTSPFLEGE ............... 10

3.3.1 Rechtliche Anforderungen ..................................................................... 10

3.3.2 Belange des Biotop- und Artenschutzes ................................................ 11

3.3.3 Belange des Bodenschutzes, der Geologie und natürlichen Radioaktivität ...................................................................................................... 11

3.3.4 Belange des Wasserschutzes ............................................................... 12

3.3.5 Belange des Immissionsschutzes .......................................................... 12

3.3.6 Belange des Denkmalschutzes und des historischen Bergbaus............ 12

3.3.7 Belange des Orts- und Landschaftsbildes ............................................. 12

3.4 EINGRIFFSREGELUNG UND GRÜNORDNUNGSPLANUNG .................................. 13

3.4.1 Bilanzierung des Eingriffs ...................................................................... 13

3.4.2 Kompensationsmaßnahmen .................................................................. 14

4. ANLAGE - BESTANDSDOKUMENTATION .......................................................... 17 Ergänzungssatzung „Am Denkmal" Neumark, OT Schönbach zwischen Hauptstraße Nr. 51 und 57

3 von 18

1. PLANUNGSZIEL

1.1 ANLASS UND ERFORDERNIS DER AUFSTELLUNG

Die Gemeinde Neumark beschloss am 22.05.2017 die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Am Denkmal" Neumark, OT Schönbach.

In den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Schönbach sollen einzelne Außenbereichsgrundsrücke zwischen den Wohngrundstücken Hauptstraße Nr. 51, 53, 55 und 57 einbezogen werden.

Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes wird durch die Planzeichnung bestimmt.

Ziel ist die Errichtung von bis zu sechs Eigenheimen auf den einzubeziehenden Grundstücken bzw. Teilflächen. Der Planungsbedarf ergibt sich aus dem konkreten Bedarf von einigen Eigentümern sowie dem Bestreben der Gemeinde Neumark, seinen Einwohnern in den Ortsteilen der Gemeinde bauliche Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten und damit auch die vorhandenen kommunalen Einrichtungen im Ortsteil Schönbach langfristig zu sichern.

Die im Außenbereich befindlichen Flächen werden durch die bestehende angrenzende Wohnbebauung aus Einzelhausgrundstücken, Häusleranwesen und durch kleine Gehöfte geprägt, welche durch Wohnnutzung gekennzeichnet sind.

Mit dem Instrument der Ergänzungssatzung sollen rund 7.000 m² einer Bebauung zugeführt werden, ohne dass ein aufwendiges Bebauungsplanverfahren notwendig wird. Ziel ist dabei, die bestehende Bebauung zu arrondieren und zu komplettieren.

1.2 PLANUNGSRECHTLICHER RAHMEN

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist im Teilflächennutzungsplanentwurf Schönbach der Gemeinde Neumark überwiegend als Wohnbaufläche dargestellt.

Durch die Satzungsermächtigung in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB wird die Gemeinde Neumark in die Lage versetzt, ohne aufwendiges Bauleitplanverfahren in Grenzbereichen zwischen Innen- und Außenbereich einzelne Baugrundstücke bzw. Teilflächen größerer Grundstücke einer Bebaubarkeit zuzuführen und auf diese Weise die vorhandene Bebauung zu arrondieren und zu komplettieren.

Bei der Aufstellung der Satzung sind gemäß § 34 Abs. 6 BauGB die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB entsprechend anzuwenden.

Die Aufstellung der Ergänzungssatzung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Dementsprechend wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Auf Ergänzungssatzungen sind gemäß §34 Abs. 5 Satz 4 BauGB die §1a Abs. 2 und 3 und §9 Abs. 1a entsprechend anzuwenden. Ergänzungssatzung „Am Denkmal" Neumark, OT Schönbach zwischen Hauptstraße Nr. 51 und 57

4 von 18

Geltungsbereich der einzubeziehenden Fläche

2. AUSGANGSSITUATION UND PLANUNGSBINDUNGEN

2.1 PRÄGUNG DES GEBIETES

Das Satzungsgebiet liegt im ländlich geprägten Ortsteil Schönbach. Städtebaulich bindet Schönbach mittelbar an Neumark über die Häuslerzeile „Neuschönbach" an. Schönbach zeigt im Wesentlichen noch gut erkennbar die Struktur und den Siedlungscharakter des typischen zweiseitigen Reihendorfes (Waldhufendorf) als deutsche Siedlungsgründung.

Prägend für diese Siedlungsstruktur sind Drei- und Vierseitgehöfte, welche zurückgesetzt von der kaltluftbeeinflussten und hochwassergefährdeten Bachaue als sog. Reihendörfer mit Waldhufenflur nach der Rodung der Flächen im 11.-12. Jahrhundert in der Region angelegt wurden. Daran schloss sich in den nachfolgenden Jahrhunderten die Besiedlung entlang der in der Bachaue und Seitentälern verlaufenden Erschließungsstraßen/-wege durch Gärtner und Häusler an.

Ab Mitte des 19. Jahrhunderts wurde die straßenbegleitende Bebauung durch Wohn- und Gewerbebauten verdichtet. Diese bauliche Entwicklung, insbesondere mit Wohngebäuden, hält bis in die Jetztzeit an, bevorzugt zur Ausweisung von Einzelhausstandorten. Es dominieren große private Grundstücke mit offener Bauweise, überwiegend als ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung. Allerdings sind dieser straßenbegleitenden Verdichtung des aktuellen Innenbereichs aufgrund der Bachaue aber auch aus städtebaulichen Gründen Grenzen gesetzt.

Abb. 1: Karte mit Grenze des räumlichen Geltungsbereichs (Quelle: GeoSN Basiskarte Sachsen) Ergänzungssatzung „Am Denkmal" Neumark, OT Schönbach zwischen Hauptstraße Nr. 51 und 57

5 von 18

Abb. 2/3: Grenze des räumlichen Geltungsbereichs (Quelle: GeoSN Basiskarten Sachsen) Ergänzungssatzung „Am Denkmal" Neumark, OT Schönbach zwischen Hauptstraße Nr. 51 und 57

6 von 18

2.2 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH UND EIGENTUMSVERHÄLTNISSE

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 157/2, 157/3, 157/5, 157/7, 157/11, 344/4 und Teile der Flurstücke 348, 347/1 sowie das Wegegrundstück mit den Flurstücken 166 und 349 der Gemarkung Neumark.

Der Geltungsbereich umfasst rund 0,9 ha, davon sollen rund 7.000 m² dem Innenbereich zugeordnet werden. Neben dem Wegegrundstück liegt im Geltungsbereich ein Wohngrundstück, welches schon seit 1983 bebaut ist. Alle Grundstücke befinden sich in privatem Eigentum.

2.3 ERSCHLIESSUNG

Die verkehrsmäßige Erschließung erfolgt über die Hauptstraße als kommunale Erschließungsstraße, an welche der private Erschließungsweg auf den Flurstücken 166 und 349 anbindet. Über diesen werden alle angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke erschlossen.

Für die Nutzung des Wegegrundstücks bestehen notariell beglaubigte und grundbuchmäßig eingetragene Geh- und Fahrrechte zugunsten der Eigentümer der einzubeziehenden Flächen.

Die Abwasserentsorgung erfolgt für alle Grundstückseigentümer in Schönbach dezentral, vorwiegend über Kleinkläranlagen.

Für die einzubeziehenden, Wohn-, Wochenendhaus- und Gartengrundstücke bestehen sowohl Elt- als auch Trinkwasseranschlüsse.

2.4 LANDSCHAFT, NATUR, UMWELT

Die Gemarkung Neumark mit dem Ortsteil Schönbach gehört zum Naturraum Vogtland mit der Untereinheit Nord- und Ostvogtland im Übergang zum Erzgebirgsbecken (Regionalplan Südwestsachsen, 2008). Laut Gliederung der „Naturräume Sachsens" (1986) gehört Neumark zur Mesochore „Treuen-Reichenbacher –Unterland" mit der Neumarker Landstufe im Norden. Im Relief dominieren kleinere Hochflächen und Riedelgebiete, welche mit Sohlen- und Kerbsohlentäler der kleinen Flüsse und Bäche vergesellschaftet sind.

Ton- und Schluffschiefer bilden den Festgesteinsuntergrund, oberflächennah oft zu rolligen und/oder bindigen Lockergesteinen zersetzt. Diese werden von Soliflukationsdecken (Hanglehm/Hangschutt) überdeckt. Der Dellen- und Kerbtälchenbereich östlich des Geltungsbereichs ist durch Schluffe, Sande und Kiese der kleineren Bachauen geprägt.

Die Niederschläge schwanken zwischen 690 und 750 mm pro Jahr.

Schutzgebiete nach europäischem Natur- und Umweltrecht oder nach Bundes- und Landesrecht befinden sich weder im Geltungsbereich der einzubeziehenden Flächen noch in deren Nahbereich. Geschützte Biotope oder geschützte Landschaftsbestandteile auf den betreffenden Flächen sind nicht festgesetzt oder zu vermuten.

Die lockere, offene Bebauungsstruktur bedingt größere Garten- und Grünlandflächen auch innerhalb der Siedlungen.

Die einzubeziehenden Grundstücke und Flächen befinden sich auf einem leicht nach Süden ansteigenden und zur Straße hin abfallenden Hang auf Höhenlagen zwischen 385 bis 390 m Ergänzungssatzung „Am Denkmal" Neumark, OT Schönbach zwischen Hauptstraße Nr. 51 und 57

7 von 18

ü. HN und werden z. Zt. als Wohn-, Garten- und Wochenendhausgrundstücke sowie als Garten- und Grünland genutzt.

Die Nutzung als Grünland bedingt auf den betreffenden Flächen einen artenarmen Gräser-und Kräuterbestand des mesophilen Artenspektrums. Die Wohn-, Garten- und Wochenendhausgrundstücke sind durch Bepflanzungen überwiegend mit Zier- und Nadelgehölzen wie u. a. Silberfichten und Thuja geprägt (s. Anlage Fotodokumentation Bestand).

2.5 PLANUNGSBINDUNGEN

Neumark gehört laut geltendem Regionalplan Südwestsachsen i.V.m. dem Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) zum Verdichtungsraum zwischen dem Oberzentrum Zwickau und dem Mittelzentrum Reichenbach und liegt unmittelbar an der Entwicklungs- und Verbindungsachse zwischen den Oberzentren Plauen und Zwickau.

Neumark gehört laut geltendem Regionalplan Südwestsachsen und Regionalplan-Entwurf der Region Chemnitz, Kap. 1.3.3 zu den Gemeinden mit der besonderen Gemeindefunktion Gewerbe, die Ziele sind aus dem LEP 2013, Kap. 1.4 übernommen.

Im Teilflächennutzungsplanentwurf für Schönbach der Gemeinde Neumark (Überarbeitung Stand Oktober 1998) ist der überwiegende Teil der einzubeziehenden Flächen als dörfliches Mischgebiet und Wohnbaufläche ausgewiesen (s. Abb. 3).

Abb. 4: Auszug aus dem Entwurf des Teilflächennutzungsplans der Gemeinde Neumark

mit Geltungsbereich Ergänzungssatzung „Am Denkmal" Neumark, OT Schönbach zwischen Hauptstraße Nr. 51 und 57

8 von 18

3. PLANUNGSKONZEPT UND PLANUNGSINHALT

3.1 PLANUNGSRECHTLICHE ZIELSETZUNG UND BEGRÜNDUNG

Ziel ist die Einbeziehung der durch Wohnbebauung vorgeprägten Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Innenbereich. Es sollen sechs einzelne Wohnbaugrundstücke ausgewiesen werden, welche sich entlang des privaten Erschließungsweges in die bestehende wegebegleitende Bebauung einfügen.

Die Außenbereichsflächen sind durch die angrenzenden Wohnbauflächen des Innenbereichs als auch durch ein unmittelbar angrenzendes Wohngrundstück im Außenbereich (Flurstück 342a) geprägt. Diese Vorprägungen (Pkt. 2.1) hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzungen sind auch in einem dörflichen Mischgebiet typisch und zulässig.

Innerhalb der Ortslage Schönbach befinden sich zudem die für ein Dorfgebiet typischen Gehöfte, welche jedoch nur noch in geringem Umfang als Landwirtschaftsbetriebe bewirtschaftet werden sondern überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie nicht störendes Kleingewerbe.

Aus den Planungsanforderungen und –zielen heraus ergeben sich keine weitergehenden planungsrechtlichen Festlegungen die Bebauung betreffend. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 Abs. 1 bis 3 BauGB. Damit gilt das Einfügungsgebot nach § 34, Abs. 1 BauGB, wonach sich die Bebauung in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen hat. Laut geltender Rechtsprechung sind Festsetzungen nach § 9 BauGB nur dann aufzunehmen, wenn keine hinreichende Prägung der einzubeziehenden Flächen durch die umgebende Bebauung ablesbar ist, dies ist bei der vorliegenden Fläche nicht der Fall, da angrenzend regionaltypische und ortsbildprägende Bebauung vorhanden ist.

Aufgrund der bereits bestehenden Wohnbebauung und der Lage der Ergänzungsfläche entlang des vorhandenen Erschließungsweges mit Anbindung an die Schönbacher Hauptstraße fügen sich die beabsichtigten sechs Einzelhäuser siedlungsstrukturell ein.

Hinsichtlich des aktuellen Entwicklungsstandes der beiden bestehenden Wohnbaugebiete „Junkenberg" und „Alberts Pöhl" der Gemeinde Neumark im Ortsteil Neumark kann konstatiert werden, dass im Wohngebiet „Junkenberg" die nachgefragte Einzelhausbebauung vollständig belegt ist.

Das Wohngebiet „Alberts Pöhl" ist so angelegt, dass eine bauabschnittsweise Erschließung mit jeweils in sich funktionalen Bauabschnitten bei entsprechendem Bedarf realisiert wird. Dieser Erschließungsansatz ist wirtschaftlich sinnvoll und versetzt die Kommune in die Lage, auch mittelfristig auf entsprechenden Bedarf zu reagieren ohne Erschließungskosten vorhalten zu müssen. Aktuell sind mehrere Bauabschnitte vollständig fertiggestellt und damit ca. 30% des Wohngebietes entwickelt.

Die Ausweisung von Neumark im Regionalplan als Gemeinde mit der besonderen Funktion Gewerbe innerhalb der Region (s. Pkt. 2.5) bedingt, dass eine entsprechende Entwicklung auch zu einem Entwicklungsbedarf der Funktion Wohnen führt.

Die Gemeindeverwaltung verzeichnet aktuell wöchentlich Nachfragen nach Wohnbauland in der Gemeinde. welcher durch das v. g. kommunale Baugebiet abgedeckt werden kann.

Die kleinteilige Satzungsfläche im Ortsteil Schönbach dient vorrangig dem Eigenbedarf der jeweiligen Grundstückseigentümer. Ergänzungssatzung „Am Denkmal" Neumark, OT Schönbach zwischen Hauptstraße Nr. 51 und 57

9 von 18

3.2 ERSCHLIESSUNG

3.2.1 Verkehr

Die einzubeziehenden Flächen liegen an dem privaten Erschließungsweg auf den Flurstücken 166 und 349, welcher an die Schönbacher Hauptstraße (K 7803) als öffentliche Erschließungsstraße anbindet. Über diesen ist, wie bereits für die anderen anliegenden und bebauten Wohngrundstücke, eine private Zufahrt gesichert. Für die Nutzung der Flurstücke 166 und 349 bestehen notariell beglaubigte und grundbuchmäßig eingetragene Geh- und Fahrrechte zugunsten der Eigentümer der einzubeziehenden Flächen.

Die einzubeziehenden Grundstücke liegen unmittelbar am Erschließungsweg, damit ist keine innere Erschließung der Flächen notwendig.

Der Wohnweg ist 210 m lang. Die Breite des Wegegrundstücks beträgt im Wesentlichen zwischen 4,40 m und 5,00 m, an Aufweitungen 6,00 bis 7,00 m. Damit sind die Mindestbreiten für Wohnwege bzw. Wohnstraßen gemäß RASt 06 erfüllt. Der begegnungsfall Pkw/Fahrrad gemäß RASt 06 ist bei verminderter Geschwindigkeit (≤ 30 km/h) gewährleistet. In Bereichen bestehender Grundstückszufahrten bestehen zudem Aufweitungen.

Im Einmündungsbereich zur Schönbacher Hauptstraße (K 7803) wurde 2014 die Brücke über den Schönbacher Bach (Flurstück 632/4) durch die Anlieger in Eigeninitiative und auf eigene Kosten saniert und ertüchtigt. Damit ist das Befahren durch Rettungs-, Feuerwehr- und Tankfahrzeuge sichergestellt.

Wendemöglichkeiten befinden sich am Ende des Weges im Bereich des Grundstücks 344/4 bzw. sind auf den jeweiligen Grundstücken sicherzustellen.

Der Weg ist als Landwirtschaftsweg ausgebaut mit einem wasserdurchlässigen sandgeschlämmten Schotteraufbau. Eine Benutzung durch schwere Landwirtschaftsfahrzeuge erfolgt jedoch nicht mehr. Die angrenzenden Ackerflächen werden von Süden über die Alte Reichenbacher Straße (ehem. Gasthof Schettler) erschlossen.

Bei Änderungen oder Neuverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen im Weg und neu anzulegenden Zufahrten, auch Baustraßen, ist der Wegezustand nach Beendigung der Baumaßnahmen wieder in den Ausgangszustand zu versetzen.

Eine Bushaltestelle des ÖPNV befindet sich in ca. 250 m Entfernung.

3.2.2 Abfallentsorgung

Die Abfallentsorgung erfolgt aktuell nicht direkt an den Grundstücken. Es stehen Flächen im Einmündungsbereich des Erschließungsweges in die Hauptstraße zur Verfügung.

3.2.3 Wasser/Abwasser

Die Anbindung an das zentrale Wasserversorgungsnetz ist laut Vorabstellungnahme des zuständigen Versorgers ZV Wasser und Abwasser Vogtland gesichert. Die Grundstücke 157/5, 157/3, 157/2 und 344/4 sind schon an das Versorgungsnetz angeschlossen.

Die Abwasserentsorgung erfolgt im Ortsteil Schönbach dezentral, eine Anbindung an eine zentrale Kläranlage erfolgt laut Wasserwerke Zwickau nicht. Deshalb sind vollbiologische Kläranlagen zu errichten, die dem Stand der Technik und den entsprechenden Forderungen Ergänzungssatzung „Am Denkmal" Neumark, OT Schönbach zwischen Hauptstraße Nr. 51 und 57

10 von 18

an Umweltbelange entsprechen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist eine entsprechende Abwasserentsorgung und eine den Regeln entsprechende Versickerung/Ableitung nachzuweisen.

Bei Bedarf können aufgrund der ausreichenden Größen der einzelnen Grundstücke dezentrale Rückhaltungen bzw. Drosselung der Regenwassermengen durch Mulden-Rigolen-Systeme, Zisternen o.ä. erfolgen, mit einer Abgabe in den unmittelbar östlich angrenzenden offenen Graben, welcher in den Schönbacher Dorfbach entwässert..

Die entsprechenden Nachweise sind mit den Bauantragsunterlagen zu erbringen. Damit ist gewährleistet, dass keine Verschärfung der Hochwassersituation im Bereich des Vorfluters eintritt.

3.2.4 Strom

Die ELT-Erschließung kann gemäß Angaben des zuständige Versorgers der MITNETZ Strom realisiert werden.

Bei der Ausführung der Bauvorhaben sind die Bedingungen des Medienträgers zu beachten bzw. einzuhalten.

3.2.5 Brand- und Katastrophenschutz, Kampfmittelbeseitigung

Mit den Bauantragsunterlagen ist nachzuweisen, dass für die geplanten Gebäude eine den Erfordernissen entsprechende Löschwasservorhaltung gesichert ist. Laut Trinkwasserversorger stehen zur Erstbekämpfung 24 m³/h aus dem öffentlichen Netz zur Verfügung. In Betracht kommen zudem alle Löschwasserentnahmemöglichkeiten in einem Umkreis von 300 m wie der Schönbacher Dorfbach (Entfernung 70 bis 200 m).

Zufahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr und Rettungsdienst sind gesichert (s. Pkt. 3.2.1), Anforderungen sind in der DIN 14 090 enthalten.

Treten bei Baumaßnahmen Kampfmittel zu Tage, sind diese der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden, das Betreten der Baustelle ist dann verboten. Bauausführende sind auf diesen Umstand hinzuweisen.

3.2.6 Kataster

Planungsprozesse benötigen einen Raumbezug, geplante oder bestehende Objekte beziehen sich auf ein landesweit einheitliches amtliches Raumbezugssystem. Sollten innerhalb des Planungsgebiets Punkte des Liegenschaftskatasters gefährdet sein, ist dies den zuständigen Behörden anzuzeigen. Für Punkte der Grundlagenvermessung ist der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung zuständig.

3.3. BELANGE DES NATURSCHUTZES UND DER LANDSCHAFTSPFLEGE

3.3.1 Rechtliche Anforderungen

Satzungen nach § 34 BauGB sind von der Durchführung einer Umweltprüfung entbunden. Jedoch ist auf Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung anzuwenden. Ergänzungssatzung „Am Denkmal" Neumark, OT Schönbach zwischen Hauptstraße Nr. 51 und 57

11 von 18

Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (nach allgemeinen Grundsätzen) zu ermitteln und zu bewerten und in die Abwägung einzustellen, bleibt damit unberührt. Demnach ist gemäß § 34 Abs. 5, S.4 BauGB für die Ergänzungssatzung die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung anzuwenden. Es sind somit ergänzend die §§ 1a Abs. 2 und 3 und 9 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

3.3.2 Belange des Biotop- und Artenschutzes

Für den Geltungsbereich sind keine im Rahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege getroffenen Festsetzungen nach Landes-, Bundes- oder EU-Recht zu übernehmen bzw. zu beachten.

Entlang der östlichen Grundstücksgrenzen außerhalb der einzubeziehenden Flächen verläuft ein offener Graben, dessen Verlauf wird durch Laubgehölze, vorwiegend Erlen und Eschen, entlang des Grabens markiert.

Auch die südlich angrenzenden Feldgehölze befinden sich auf den angrenzenden Flurstücken 342 und 344/5.

3.3.3 Belange des Bodenschutzes, der Geologie und natürlichen Radioaktivität

Beeinflusst sind die Belange des Bodenschutzes durch die Versiegelung des Bodens in Verbindung mit der geplanten Bebauung durch sechs Eigenheime. Diese Eingriffe sind idealerweise durch entsprechende Entsiegelungen auszugleichen. Da dies auf der Eingriffsfläche nicht möglich ist, müssen entsprechende Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Satzungsgebietes oder im Nahbereich (Landschaftsraum) realisiert werden.

Weitere Maßnahmen zum Bodenschutz sind Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen i.V.m. der Gestaltung/Versiegelung von Zufahrts- und Stellflächen. Dazu dienen geeignete Festsetzungen, um die Zufahrts- und Stellflächen (auch im Bereich von Carports) nicht vollflächig zu versiegeln, sondern mit einem wasserdurchlässigen Belag zu befestigen.

Weiterhin ist auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit Boden, insbesondere mit Mutterboden zu achten. Bei Baumaßnahmen ist der Mutterboden vollständig abzuschieben, zu sichern und vorzugsweise am Entnahmeort wieder einzubauen. Durchmischungen unterschiedlicher Bodenarten und Verunreinigungen mit Abfällen sind zu vermeiden. Entsprechend Sächsischem Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz sind schädliche Bodenveränderungen, die bekannt oder verursacht werden, der zuständigen Behörde (untere Abfallbehörde) mitzuteilen. Alle im Rahmen von Baumaßnahmen anfallenden Abfälle sind getrennt zu erfassen, zu verwerten oder umweltgerecht zu beseitigen. Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine bekannten Altlastenverdachtsflächen.

Es sind keine Hinweise zu radioaktiven Ablagerungen im Plangebiet bekannt. In Deutschland existieren keine gesetzlichen Regelungen mit verbindlichem Grenzwert, die Empfehlungswerte der EU liegen derzeit für Neubauten bei 200 Bq/m³ u. bei bestehenden Gebäuden bei 400 Bq/m³ Bodenluft. Zum vorsorgenden Schutz wird empfohlen, die radiologische Situation durch ein kompetentes Ingenieurbüro abklären zu lassen u. ggf. Radonschutzmaßnahmen vorzusehen.

Neumark liegt in der Erdbebenzone 1, auf die DIN 4149:2005-4 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten). Ergänzungssatzung „Am Denkmal" Neumark, OT Schönbach zwischen Hauptstraße Nr. 51 und 57

12 von 18

3.3.4 Belange des Wasserschutzes

In den rolligen Hangschuttsedimenten und ggf. in den unterlagerten Zersetzungsbildungen der Festgesteine sind temporäre Grundwasserführungen möglich sowie Kluftengrundwasser im Festgestein. Deshalb werden Baugrunduntersuchungen empfohlen.

Das Plangebiet wird nicht von rechtskräftig festgesetzten Trinkwasserschutz- oder Überschwemmungsgebieten sowie überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach §9 Abs. 6a BauGB berührt.

Der Schönbacher Bach verläuft überwiegend parallel zur Schönbacher Hauptstraße. In diesen entwässert ein kleiner offener Graben, welcher entlang der östlichen Grenzen der einzubeziehenden Flächen verläuft.

Durch die Festsetzung unversiegelter bzw. wasserdurchlässiger Zufahrten, Hof- und Stellflächen ist sichergestellt, dass eine breitflächige Versickerung des Oberflächenwassers auf den Grundstücken erfolgen kann.

3.3.5 Belange des Immissionsschutzes

Aufgrund der angrenzenden Wohngrundstücke sind keine Geruchs- und Lärmimmissionen zu befürchten. Zudem gelten die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 – Teil 1 Schallschutz im Städtebau für Wohn- und Dorfgebiete.

3.3.6 Belange des Denkmalschutzes und des historischen Bergbaus

Innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung und in deren unmittelbarer Nähe befinden sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Einzelkulturdenkmale.

Sollten sich die Flächen in archäologischen Relevanzzonen sind nach § 14 SächsDSchG befinden, so sind Bodeneingriffe genehmigungspflichtig. Im Rahmen von Bautätigkeiten sind die Firmen durch den Bauherrn auf die Meldepflicht nach §20 SächsDSchG zu Bodenfunden hinzuweisen.

Im Gebiet um Neumark erfolgten über Jahrhunderte bergbauliche Arbeiten, jedoch sind im unmittelbaren Bereich keine stillgelegten bergbaulichen Anlagen bekannt, die Bergschäden oder andere nachteilige Einwirkungen erwarten lassen. Allerdings wird das Vorhandensein nicht risskundiger Grubenbaue nicht ausgeschlossen. Es wird deshalb empfohlen, Baugruben auf das Vorhandensein von Spuren alten Bergbaus überprüfen zu lassen. Über angetroffene Spuren alten Bergbaus ist das Sächsische Oberbergamt gem. § 5 SächsHohlrVO in Kenntnis zu setzen.

3.3.7 Belange des Orts- und Landschaftsbildes

Das Plangebiet ist seit Jahrzehnten durch eine kleinteilige bauliche Entwicklung innerhalb der Ortslage geprägt, es rundet die angrenzende Bebauung städtebaulich ab. Ergänzungssatzung „Am Denkmal" Neumark, OT Schönbach zwischen Hauptstraße Nr. 51 und 57

13 von 18

3.4 EINGRIFFSREGELUNG UND GRÜNORDNUNGSPLANUNG

3.4.1 Bilanzierung des Eingriffs

Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Eingriffsregelung in die bauleitplanerische Abwägung für die unter § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Umweltbelange einzustellen. Der Geltungsbereich umfasst rund 0,9 ha. Davon entfallen auf die einzelnen im Bestand vorhandenen Nutzungen nachfolgende Anteile. Nutzungen im Bestand

ca. Fläche in m²

mesophiles Grünland

3.850

Garten- und Wochenendhausgrundstücke

3.220

Wohngrundstück im Bestand

1.160

Wegefläche, wasserdurchlässig befestigt

1.000

Summe

9.230

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Neumark

Bauamtsleiterin Frau Marion Dick

Markt 3

08496 Neumark

Tel.: 037600/94123

E-Mail: dick@neumark-vogtland.de

Gegenstände

Übersicht
  • Ergänzungssatzung "Am Denkmal"
  • Begründung
  • Bekanntmachung der Auslegung

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.