Bebauungsplan Stadt Marienberg Beschluss

Genehmigung der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Goldkindstein“ der Großen Kreisstadt Marienberg

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 21.12.2018 bis 20.12.2019
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Planzeichnung

B e k a n n t m a c h u n g

Erteilung der Genehmigung der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Goldkindstein“ der Großen Kreisstadt Marienberg im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB

Der vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 25.06.2018 in der Fassung vom Juni 2018 als Satzung beschlossene Bebauungsplan zur 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 7 „Am Goldkindstein“ im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB, bestehend aus:

Teil A – Planzeichnung M 1: 500 und

Teil B – Text

wurde mit Bescheid des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 08.11.2018, AZ: 2590-2018-32 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.

Die Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung auf Dauer in der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer Nr. 3.11 während folgender Zeiten:

Montag, Mittwoch und Donnerstag         von 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 15:00 Uhr

Dienstag                                                       von 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr

Freitag                                                          von 08:00 – 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.

Die Planunterlagen sind auf der Internetseite des Beteiligungsportals des Freistaates Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/marienberg zur Einsichtnahme eingestellt, ferner über unsere Internetseite unter https://www.marienberg.de/rathaus/stadtentwicklung/bauleitplanung/ erreichbar.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

André Heinrich

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Marienberg

Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt

Allgemeines Baurecht

Frau Franz

03735/602-143

mandy.franz@marienberg.de

Gegenstände

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  • Planzeichnung
  • Begründung

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