B e k a n n t m a c h u n g
der Großen Kreisstadt Marienberg
gemäß § 4 Abs. 3 SächsGemO i. V. m. mit § 10 Abs. 3 BauGB
Genehmigung der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Altstadtkaserne – Günthers Ruh“
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.06.2017 die Satzung zur Aufhebung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 30 „Altstadtkaserne – Günthers Ruh“ in der Fassung vom Juni 2017 beschlossen und die dazugehörige Begründung und den Umweltbericht gebilligt.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 ist von der Genehmigungsbehörde, dem Landratsamt Erzgebirgskreis, mit Bescheid vom 28.08.2017, Aktenzeichen: 02311-2017-32, genehmigt worden.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Altstadtkaserne – Günthers Ruh“ tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die genehmigte Aufhebung des Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht in der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer Nr. 3.13 während folgender Zeiten
Montag, Mittwoch und Donnerstag von 09:00 – 12:00 Uhr und
14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag von 09:00 – 12:00 Uhr und
14:00 – 18:00 Uhr
Freitag von 09:00 – 12:00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.
Die Planunterlagen sind auf unserer Internetseite unter
www.marienberg.de / AktuelleslService / Bürgerbeteiligungen
sowie auf den Internetseiten des Landesportals des Freistaates Sachsen unter
www.buergerbeteiligung.sachsen.de oder www.bauleitplanung.sachsen.de
zur Einsichtnahme eingestellt.
Lageplan
- siehe Anlage -
Gemäß § 215 Abs. 1 des BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer Verletzung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneter Verfahrens- und Formvorschriften nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 2 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Großen
Kreisstadt Marienberg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Marienberg, den 22.09.2017
Heinrich
Monique Wittig, Tel.: 03735-602158 oder 03735-602156
E-Mail: monique.wittig@marienberg.de oder soa@marienberg.de