Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Auslegung des Entwurfes der Außenbereichssatzung "Untere Hauptstraße" Stadt Lunzenau OT Göritzhain gemäß § 35 Abs. 6 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Lunzenau hat am 03. April 2017 in öffentlicher Sitzung die Aufst ellung der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB "Untere Hauptstraße" Stadt Lunzenau OT Göritzhain im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB unter Verzicht auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Außenbereichssatzung umfasst die Flurstücke der Gemarkung Göritzhain 974/5, 969/1,106/5,106/6 vollständig sowie Teile der Flurstücke 974/13, 974/12, 974/7,974/6, 974/8, 968/1, 158/4, 1015, 158/3, 966/2,106/9, 106/4,106/7,106/3,828.
In seiner Sitzung vom 03. April 2017 hat der Stadtrat den Entwurf der Außenbereichssatzung "Untere Hauptstraße" Stadt Lunzenau OT Göritzhain in der Fassung vom Februar 2017 einschließlich der Begründung gebilligt und die Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Parallel soll die Beteiligung berührter Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Der Satzungsentwurf 02/2017, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie die Begründung liegen in der Zeit vom 07. August bis 08. September 2017 in der Stadtverwaltung Lunzenau, Bauamt (3. OG), Karl-Marx-Straße 1, 09328 Lunzenau während nachfolgend genannter Sprechzeiten
Montag 09.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch 09.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht aus. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift in der Stadtverwaltung Lunzenau, Bauamt (3. OGL Karl-Marx-Straße 1, 09328 Lunzenau abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass verspätet abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die städtebauliche Satzung unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB). Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können .
Es wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB von der Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.
Lunzenau, den 28. Juli 2017 Hofmann Bürgermeister (Siegel)
Stadtverwaltung Lunzenau
Bauamt
Karl-Marx-Straße 1
09328 Lunzenau