Der Stadtrat der Stadt Lommatzsch hat am 14.03.2019 in öffentlicher Sitzung die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Ortsteil Neckanitz; Flurstück 70 a und T.v. 70, gem. § 34 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Ortsteil Neckanitz; Flurstück 70 a und T.v. 70
tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Die Satzung kann von jedermann während der üblichen Dienststunden in der Stadtverwaltung Lommatzsch, Zimmer 5, eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt der Satzung Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Auf die Vorschriften des §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lommatzsch geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.
Lommatzsch, 22.03.2019
Dr. Anita Maaß
Bürgermeisterin
Stadtverwaltung Lommatzsch
Frau Gräfe
Tel.-Nr.: 035241 / 540 42
E-Mail: sylvia.graefe@lommatzsch.de