Der Stadtrat von Lommatzsch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.06.2018 den Beschluss zur Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Domselwitzer Gäßchen“ gefasst. Der Entwurf des Bebauungsplanes „Domselwitzer Gäßchen“ wurde in der Fassung vom 20.06.2018 gebilligt und zur Offenlage bestimmt.
Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt.
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 20.06.2018.
Die Stadt Lommatzsch beabsichtigte, das teilweise bebaute, innerhalb der Ortslage Lommatzsch gelegene Areal zwischen den Straßen „Domselwitzer Gäßchen“ und „Domselwitzer Straße“, bestehend aus den Flurstücken 768 b, 768/13 und 771, jeweils Gemarkung Lommatzsch, einer vollständigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken zuzuführen.
Da das für Wohnbebauung vorgesehene Areal bislang im planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB liegt, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Domselwitzer Gäßchen“ wurde am 23.11.2017 getroffen.
Aufgrund geänderter Randbedingungen und aus wirtschaftlicher Sicht nimmt die Stadt Lommatzsch jedoch derzeit Abstand von einer baulichen Entwicklung des städtischen Flurstücks Nr. 768/13. Demnach ist auch eine Überplanung des privaten Grundstücks Flur-Nr. 768/b nicht mehr erforderlich. Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes reduziert sich somit auf das Flurstück Nr. 771, Gemarkung Lommatzsch, für die Ausweisung des beabsichtigten Allgemeinen Wohngebietes.
Der gebilligte Entwurf des Bebauungsplanes wird mit Begründung i.d.F. vom 20.06.2018 für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt, und zwar vom 09.07.2018 bis einschließlich 09.08.2018 zu den Dienstzeiten:
Montag: 9.00 – 12.00 Uhr
Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18:00 Uhr
Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr
im Bauamt der Stadt Lommatzsch, Am Markt 1,01623 Lommatzsch.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Lommatzsch vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung zum Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gleichzeitig zur Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt entsprechend § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind im Beteiligungsportal des Landes Sachsen eingestellt.
Dr. Anita Maaß
Bürgermeisterin
Stadt Lommatzsch
Frau Gräfe
035241/ 540 42 oder per E-Mail sylvia.graefe@lommatzsch.de