Der Stadtrat von Lommatzsch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.11.2017 den Beschluss zur Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Domselwitzer Gäßchen“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB gefasst. Der Entwurf des Bebauungsplanes „Domselwitzer Gäßchen“ wurde in der Fassung vom 23.11.2017 gebilligt und zur Offenlage bestimmt.
Der künftige räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt.
Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 23.11.2017.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird beabsichtigt, das bislang unbebaute, innerhalb der Ortslage Lommatzsch gelegene Areal zwischen den Straßen „Domselwitzer Gäßchen“ und „Domselwitzer Straße“, einer baulichen Nutzung zu Wohnzwecken zuzuführen.
Zur langfristigen Sicherung der geplanten Bebauung an dem vorgesehenen Standort, zur Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung sowie der angestrebten städtebaulichen Struktur und Gestaltung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Da es sich im vorliegenden Fall um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, also einen Bebauungsplan für die Nachverdichtung, handelt, kann das Aufstellungsverfahren im beschleunigten Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Der gebilligte Entwurf des Bebauungsplanes wird mit Begründung i.d.F. vom 23.11.2017 für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt, und zwar vom 02.01.2018 bis einschließlich 02.02.2018 zu den Dienstzeiten:
Montag: 9.00 – 12.00 Uhr
Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18:00 Uhr
Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr
im Bauamt der Stadt Lommatzsch, Am Markt 1,01623 Lommatzsch.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zum Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Lommatzsch vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung zum Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gleichzeitig zur Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt entsprechend § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind im Beteiligungsportal des Landes Sachsen eingestellt.
........................
Dr. Anita Maaß
Bürgermeisterin
Frau Gräfe
Tel.: 035241/ 540 42
Email: sylvia.graefe@lommatzsch.de