Bebauungsplan Stadt Limbach-Oberfrohna Beschluss

Bebauungsplan "Gewerbegebiet Süd - 1. Änderung" mit integriertem Grünordnungsplan

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 02.09.2019 bis 02.09.2019
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Auszug Planzeichnung

Bekanntmachung zur erteilten Genehmigung mit Auflage und Hinweisen (AZ: 1462-621.41.01657) zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ – 1. Änderung“ mit integriertem Grünordnungsplan der Großen Kreisstadt Limbach-Oberfrohna

Der Stadtrat der Stadt Limbach-Oberfrohna hat in seiner öffentlichen Sitzung am    02. September 2019 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd – 1. Änderung“ mit integriertem Grünordnungsplan bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) im Maßstab 1:1.250 und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom     02. September 2019 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die dazugehörige Begründung in der Fassung vom 02. September 2019 wurde gebilligt. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist im nachfolgenden Plan nachrichtlich wiedergegeben und umfasst die Flurstücke 3/2, 3/4, 3/5, 3/6, 3/7, 3/8 (teilweise), 3/15, 3/16, 3/17, 3/19, 3/20, 3/26, 3/28, 3/30, 3/31, 3/33, 3/34, 3/35, 3/36, 3/38, 3/40, 3/41, 3/43, 3/44, 3/45, 3/46, 3/47, 3/48, 3/53, 468/1, 468/2, 468/3, 470/11, 470/12, 472/2, 472/4, 472/6, 472/9, 472/12 (teilweise), 472/13, 472/15, 473/2, 474/3, 474/5, 474/7, 474/8, 474/10, 474/11, 474/12, 474/14, 474/15, 475/15, 475/17, 475/18, 475/20, 485/3 (teilweise), 485/9, 485/10, 485/11, 486 und 487 (teilweise) der Gemarkung Pleißa.

Mit Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde vom 21.01.2020 wurde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Genehmigung mit Auflage und Hinweisen, AZ.: 1462-621.41.01657 erteilt. Die Auflage und Hinweise wurden erfüllt. Die Genehmigung konnte erfolgen, weil der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist und dem BauGB sowie den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit seiner Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Jedermann kann die Satzung und ihre Begründung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna, Rathausplatz 1, Haus F im Fachbereich Stadtentwicklung, Zimmer F 112 während der Öffnungszeiten der Verwaltung

                        Montag:                    9:00 – 12:00 Uhr

                        Dienstag:                  9:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr

                        Donnerstag:              9:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr

                        Freitag:                     9:00 – 12:00 Uhr

einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan sowie die Begründung können gemäß § 10a BauGB zusätzlich auf dem Mandanten-Beteiligungsportal der Stadt Limbach-Oberfrohna unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/limbach-oberfrohna/startseite sowie auf der Internetseite des Zentralen Landesportals Sachsen unter https://www.-buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingesehen werden.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt und somit auf die Erarbeitung eines Umweltberichtes und einer zusammenfassenden Erklärung verzichtet.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des   § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigungder Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidirgkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist;

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Limbach-Oberfrohna, den 11.02.2020

gez.

Dr. Jesko Vogel

Oberbürgermeister                                                                           Siegel

Kontaktperson

Stadtverwaltung Limbach-Oberfrohna

Fachbereich IV - Stadtentwicklung/ SG Stadtplanung

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