Bebauungsplan Stadt Kamenz Frühzeitige Beteiligung

1. Änderung Bebauungsplan "Hennersdorfer Weg"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 08.06.2020 bis 07.07.2020
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

des Vorentwurfs zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Hennersdorfer Weg“

Der Stadtrat hat am 04.02.2020 mit Beschluss Nr. SR/BV/2604/2019 beschlossen, ein Änderungsverfahren des Bebauungsplanes "Hennersdorfer Weg" in Kamenz einzuleiten.

Ziel des Änderungsverfahrens ist eine Weiterentwicklung des neu entstandenen Wohngebietes „Hennersdorfer Weg“. Die Grundstücke im Geltungsbereich grenzen unmittelbar an die Straße „Hennersdorfer Weg“ an und sind damit vom Grunde her öffentlich erschlossen Parallel zum Änderungsverfahren erfolgt die Ausgliederung der Grundstücksflächen aus dem Landschaftsschutzgebiet „Westlausitz“.

Der Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Hennersdorfer Weg“ mit Begründung liegen nach § 3 Abs. 1 BauGB für die Dauer eines Monats,

vom 8.6.2020 bis einschließlich 7.7.2020

im Eingangsbereich des Rathauses (Marktseite) der Stadt Kamenz, Markt 1, 01917 Kamenz, Erdgeschoss zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während dieser Frist können von jedermann schriftlich Stellungnahmen abgegeben werden oder während der Dienststunden

Montag und Donnerstag        9.00 Uhr – 16.00 Uhr

Dienstag                                    9.00 Uhr – 18.00 Uhr

Mittwoch und Freitag               9.00 Uhr – 12.00 Uhr

zur Niederschrift gebracht werden. Auf Grund der durch Covid-19 bedingten erschwerten Zugänglichkeit des Rathauses bitten wir die interessierte Öffentlichkeit, das Kommen während der Dienststunden und damit verbundene Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme vorher unter der Telefonnummer 03578 379229 anzumelden. Durch den zuständigen Sachbearbeiter werden die Fragen im Eingangsbereich des Rathauses, mit dem notwendigen Schutzabstand, beantwortet.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (gem. § 4a Abs. 6 BauGB) unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Roland Dantz, Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Kamenz

Dezernat – Stadtentwicklung u. Soziales

Orts- und Regionalplanung

Herr Preuß

Markt 1

01917 Kamenz

E-Mail: michael.preuss@stadt.kamenz.de

Tel: 03578-379-229

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