Bebauungsplan Stadt Kamenz Beschluss

3. Änderung Bebauungsplan "Gewerbegebiet Alte Windmühle" Teilbereich westlich der Theodor-Goebel- Straße

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.11.2019 bis 31.10.2020
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3. Änderung Bebauungsplan "Gewerbegebiet Alte Windmühle"

Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Kamenz hat am 13.12.2017 in seiner öffentlichen Sitzung die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Alte Windmühle“ ­– Teilbereich westlich der Theodor-Goebel-Straße in der Fassung vom November 2017, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Jedermann kann die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Alte Windmühle“ - Teilbereich westlich der Theodor-Goebel-Straße in der Stadtverwaltung Kamenz, Markt 1, Sachgebiet Stadtentwicklung und Bauwesen, Zimmer 2.52, innerhalb nachfolgender Sprechzeiten

montags und freitags                        9.00 bis 12.00 Uhr

dienstags                                          9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

donnerstags                                      9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Nach Endausfertigung des Bebauungsplanes wird es in das Geoportal der Stadt Kamenz eingestellt und ist dort unter www.geoportal-kamenz.de ebenfalls für jedermann einsehbar.

Unbeachtlich werden nach § 215 (1) BauGB

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Bas. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über Entschädigungsansprüche bei nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteilen wird hingewiesen. Die Fälligkeit des Anspruchs kann durch einen bei dem Entschädigungspflichtigen zu stellenden schriftlichen Antrag auf Entschädigungsleistung herbeigeführt werden. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Roland Dantz, Oberbürgermeister der Lessingstadt

Kontaktperson

Stadtverwaltung Kamenz

Dezernat – Stadtentwicklung u. Soziales

Orts- und Regionalplanung

Frau Grum

Markt 1

01917 Kamenz

E-Mail:ute.grum@stadt.kamenz.de

Tel: 03578-379-212

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