Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Kamenz Beschluss

4. Änderung "Gewerbegebiet Alte Windmühle" Teilbereich östlich der Albin-Vogler-Straße

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.11.2019 bis 31.10.2020
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4. Änderung "Gewerbegebiet Alte Windmühle" Teilbereich östlich der Albin-Vogler-Straße

Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Kamenz hat am 08.05.2019 in seiner öffentlichen Sitzung die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Alte Windmühle“ ­– Teilbereich östlich der Albin – Vogler - Straße in der Fassung vom Februar 2019 als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Der Bebauungsplan wurde durch das Landratsamt Bautzen, Bauaufsichtsbehörde, mit Bescheid vom 31.07.2019 – Aktenzeichen 621.P0075 – genehmigt.

Die 4. Änderung des Bebauungsplanes tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Jedermann kann die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Alte Windmühle“ - Teilbereich östlich der Albin – Vogler - Straße in der Stadtverwaltung Kamenz, Markt 1, Sachgebiet Stadtentwicklung und Bauwesen, Zimmer 2.51, innerhalb nachfolgender Sprechzeiten

montags und freitags                        9.00 bis 12.00 Uhr

dienstags                                          9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

donnerstags                                      9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Nach Endausfertigung des Bebauungsplanes wird er in das Geoportal der Stadt Kamenz eingestellt und ist dort unter www.geoportal-kamenz.de  ebenfalls für jedermann einsehbar.

Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Hinweis zur Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften:

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die

    Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit

    widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde

        unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,

        schriftlich geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Ziff. 3. und 4. geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres diese Verletzung durch jedermann geltend gemacht werden.

Die Satzungen können nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße schriftliche Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die örtlichen Bauvorschriften und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Roland Dantz, Oberbürgermeister der Lessingstadt

Kontaktperson

Stadtverwaltung Kamenz

Dezernat – Stadtentwicklung u. Soziales

Orts- und Regionalplanung

Frau Grum

Markt 1

01917 Kamenz

E-Mail:ute.grum@stadt.kamenz.de

Tel: 03578-379-212

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