Bebauungsplan Stadt Kamenz Öffentliche Auslegung

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes 4. Änderung Gewerbegebiet „Alte Windmühle“- Teilbereich östlich der Albin – Vogler - Straße

  • Status Beendet
  • Zeitraum 30.06.2018 bis 08.08.2018
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Planzeichnung

Mit dem Stadtratsbeschluss SR/BV/2167/2017 vom 14.06.2017 wurde die Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Alte Windmühle“ beschlossen.

Mit dieser Änderung soll die Erweiterung von zwei ansässigen Firmen im östlichen Teil des Gewerbegebietes ermöglicht werden.

Die 4. Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im Normalverfahren, da die Erweiterungsfläche außerhalb des bisherigen Geltungsbereiches liegt.

Auf die Umweltprüfung sowie auf die zusammenfassende Erklärung wird mangels Vorliegen von erheblichen Umweltauswirkungen verzichtet, daher entfällt auch eine Überwachung der Umweltauswirkungen (siehe § 2 Abs. 4 BauGB ). Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde von der Umweltprüfung absieht (siehe § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Die Belange des Umweltschutzes wurden im Bebauungsplanentwurf unter II. Festsetzungen zur Grünordnung berücksichtigt. Bestandteil der Begründung und Erläuterung ist die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung.

Bei der Änderung des B-Planes werden die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die integrierte Grünordnung im erforderlichen Maße berücksichtigt.

Bezüglich der möglichen Eingriffe in die Umwelt ist für den Bereich, der bereits als Bebauungsplan vorhanden ist (2. Änderung), folgendes zu beachten: Bereits vor der 4. Änderung des Bebauungsplanes (und der damit verbundenen Erhöhung der GRZ) bestand entsprechend §19 BauNVO die Möglichkeit, die im Gewerbegebiet festgesetzte GRZ von 0,55 zu überschreiten.

Mögliche Eingriffe in die Umwelt ergeben sich deshalb vorrangig über die Erweiterungsfläche, die bisher nicht im Geltungsbereich inbegriffen war.

Bei der Eingriffsbilanzierung wurde für den Bereich des Flurstücks-Nr. 2274/11 und des Flurstücks 2274/6 der reale Bestand mit der Planung durch die Festsetzungen verglichen, da dieser Bereich bisher außerhalb des Geltungsbereiches lag. Für diesen Bereich ergibt sich damit – auch wenn es sich um einen Eingriff in vergleichsweise unbedeutende Biotopflächen handelt – ein Kompensationsbedarf. Für die Bilanzierung wird das SMUL- Modell „Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen“ verwendet. Als Kompensationsmaßnahme M1 sind innerhalb des Änderungsbereiches 10 Stück Bäume zu pflanzen und auf Dauer zu pflegen. Mit der Umsetzung der Maßnahme wird ein Ausgleich geschaffen werden, der einer Kompensation des Eingriffes von 80% entspricht. Dieser Ausgleich erscheint der Stadt Kamenz unter den gegebenen Umständen als angemessen für die mit dem vorliegenden Bebauungsplan zulässigen Eingriffe. Somit wird bei der geplanten Bebauung von einer ausgewogenen naturschutzfachlichen Bilanz ausgegangen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung wurde am 20.06.2018 vom Stadtrat gebilligt und für die Beteiligungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB freigegeben.

Der Entwurf des Bebauungsplanes 4. Änderung Gewerbegebiet „Alte Windmühle“ mit Begründung liegen nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats,

vom 09.07.2018 bis einschließlich 08.08.2018

im Sachgebiet Stadtentwicklung und Bauwesen, Rathaus der Stadt Kamenz, Markt 1, 01917 Kamenz, 2. OG zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während dieser Frist können von jedermann schriftlich Stellungnahmen abgegeben werden oder während der Dienststunden

Montag und Donnerstag 9.00 Uhr – 16.00 Uhr

Dienstag                         9.00 Uhr – 18.00 Uhr

Mittwoch und Freitag      9.00 Uhr – 12.00 Uhr

zur Niederschrift gebracht werden.

Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung im Bürgerbeteiligungsportal der Stadt Kamenz während desselben Zeitraums unter:

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/kamenz/beteiligung/aktuelle-themen/1008179 sowie unter www.geoportal-kamenz.de

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (gem. § 4a Abs. 6 BauGB) unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Roland Dantz, Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Kamenz

Dezernat – Stadtentwicklung u. Soziales

Orts- und Regionalplanung

Frau Grum

Markt 1

01917 Kamenz

E-Mail:ute.grum@stadt.kamenz.de

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