Bebauungsplan Stadt Kamenz Beschluss

Bebauungsplan "Hennersdorfer Weg"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 09.11.2017 bis 08.11.2018
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Wohnbebauung Hennersdorfer Weg

Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Kamenz hat am 20.09.2017 in seiner öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan „Hennersdorfer Weg“ in der Fassung vom Juli 2017 als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Der Bebauungsplan wurde durch das Landratsamt Bautzen, Bauaufsichtsbehörde, mit Bescheid vom 20.10.2017 – Aktenzeichen 621.P0972 – genehmigt.

Mit dem Bebauungsplan hat die Stadt Kamenz eine Möglichkeit geschaffen, das im Süden der Stadt Kamenz sich befindende Gebiet städtebaulich weiter zu entwickeln. Die vorgesehene Bebauung stellt eine sinnvolle Ergänzung der vorhandenen Wohnbebauung mit einzelnstehenden Einfamilienhäusern sowie eine Abrundung des Ortsrandes dar.

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan „Hennersdorfer Weg“ in der Stadtverwaltung Kamenz, Markt 1, Sachgebiet Stadtentwicklung und Bauwesen, Zimmer 2.51, innerhalb nachfolgender Sprechzeiten

montags und freitags                       9.00 bis 12.00 Uhr

dienstags                                         9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

donnerstags                                     9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Nach Endausfertigung des Bebauungsplanes wird er in das Geoportal der Stadt Kamenz eingestellt und ist dort unter www.geoportal-kamenz.de ebenfalls für jederman einsehbar.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der die Verletzung begründende Sachverhalt darzulegen.

Hinweis zur Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften:

Eine Verletzung der Verfahrens- und Formschriften der Gemeindeordnung ist gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wurde. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die

    Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit

    widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde

        unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,

        schriftlich geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Ziff. 3. und 4. geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres diese Verletzung durch jedermann geltend gemacht werden.

Die Satzungen können nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über Entschädigungsansprüche bei nach §§ 39 bis 42 BauGB  eingetretenen Vermögensnachteilen wird hingewiesen. Die Fälligkeit des Anspruchs kann durch einen bei dem Entschädigungspflichtigen zu stellenden schriftlichen Antrag auf Entschädigungsleistung herbeigeführt werden. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Roland Dantz, Oberbürgermeister der Lessingstadt

Kontaktperson

Stadtverwaltung Kamenz

Dezernat – Stadtentwicklung u. Soziales

Orts- und Regionalplanung

Frau Grum

Markt 1

01917 Kamenz

E-Mail:ute.grum@stadt.kamenz.de

Tel: 03578-379-212

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