Bebauungsplan Stadt Herrnhut Aufstellungsbeschluss

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

  • Status Beendet
  • Zeitraum 17.05.2021 bis 21.06.2021
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Planzeichnung

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Verfahren zur Aufstellung desvorhabenbezogener Bebauungsplan " Kita Herrnhuter Diakonie" in der Stadt Herrnhut, Flurstücke Nr. 226/15, 226/17, 226/18, 227/1 und 227/2 Gemarkung Herrnhut, zwischen „Weg zum Altenheim“, Wauergasse und Uttendörferweg auf der Grundlage der §§ 2, 4 SächsGemO, § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 1 sowie §§ 10,12

Die Stiftung Herrnhuter Diakonie plant auf Teilen der Flurstücke 226/15, 226/17 und 226/18 die Errichtung eines zukunftsfähigen Ersatzneubaus für eine Kindertagesstätte mit ca. 50 Plätzen. Mit dem Vorhaben werden die Kita-Plätze des bisherigen Standortes Zittauer Straße 30 in Herrnhut ersetzt, da das Gebäude nicht mehr den baulichen und technischen Anforderungen entspricht. Im räumlichen Zusammenhang mit dem Altenpflegeheim „Anna-Nitschmann-Haus“ soll ein Gesamtnutzungskonzept umgesetzt werden. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befindet sich außerhalb des im Zusammenhang bebauten Bereiches der Stadt Herrnhut im Anschluss an vorhandene Bebauungen der Stiftung Herrnhuter Diakonie. Er umfasst die Flurstücke 226/15, 226/17, 226/18, 227/1 und 227/2, Gemarkung Herrnhut mit einer Fläche von ca. 35.500.m². Ein Teil der Flurstücke befindet sich im Außenbereich, eine geplante Errichtung einer Kindertagesstätte auf dem Flurstücken 226/17 und 226/18 sowie die weitere Entwicklung des Gebietes mit baulicher Nutzung sind deshalb derzeit auf Grund § 35 BauGB ausgeschlossen.

Um die Grundstücke einer neuen baulichen Nutzung zuzuführen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Damit soll zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung in dem an das Altenpflegeheim angrenzende Areal gesichert werden. Im Zusammenhang mit der Festsetzung von baulichen Nutzungen soll auch die Erhaltung der auf dem Flurstück 226/17 befindlichen Biotopfläche und die Erhaltung öffentlicher Grünflächen (Spielplatz) festgesetzt werden. Aus diesem Grund werden über das eigentliche Vorhaben der Errichtung eines Kita-Ersatzneubaus hinaus angrenzende Flurstücke in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen. Der Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Uttendörferweg“ ist nicht betroffen.

Da die Stadt Herrnhut nicht über einen Flächennutzungsplan verfügt, ist es erforderlich, einen vorzeitigen B-Plan aufzustellen. Die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplanes begründet sich in dem dringenden Erfordernis der Errichtung eines Kita-Ersatzneubaus auf dem Grundstück des Trägers in unmittelbarer Nähe zum Altenheim entsprechend dem geplanten Betreuungskonzept. Das Vorhaben liegt als notwendige soziale Infrastrukturmaßnahme im dringenden öffentlichen Interesse

Die Stadt Herrnhut hat alternative Standorte geprüft, jedoch als weniger geeignet bewertet.

Die Planungshoheit für Bebauungspläne liegt in Deutschland verfassungsrechtlich bei den Gemeinden.

In einem Bebauungsplan legt die Gemeinde in Form einer rechtsverbindlichen Satzung fest, welche Nutzung bzw. Bebauung auf einer Fläche zulässig ist.

Der Stadtrat hat deshalb in seiner öffentlichen Sitzung am 6. Mai 2021 nachstehenden Beschluss gefasst:

1. Der Stadtrat der Stadt Herrnhut beschließt in seiner öffentlichen Sitzung am 06.05.2021 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB für die Flurstücke 226/15, 226/17, 226/18, 227/1 und 227/2 Gemarkung Herrnhut. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 3,55 ha.

2. Die Stiftung Herrnhuter Diakonie plant als Vorhabenträger innerhalb des Geltungsbereiches die Errichtung einer Kindertagesstätte.

      Die Aufstellung eines Bauleitplanes ist erforderlich, da sich das Gebiet im Außenbereich befindet und mit Hilfe der Bauleitplanung zukünftig für eine bisher unbebaute Fläche eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden soll.

      Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird folgendes beabsichtigt:

      Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen neben der Errichtung einer Kindertagesstätte Flächen für die Nutzung von weiteren Einrichtungen der Stiftung Herrnhuter Diakonie und der Evangelische Brüder-Unität - Herrnhuter Brüdergemeine, für Wohnzwecke und für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft festgesetzt werden.

3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird im Regelverfahren auf Grund der Dringlichkeit des Vorhabens als vorzeitiger B-Plan gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB aufgestellt werden. Das Vorhaben liegt im dringenden öffentlichen Interesse.

4. Die Ausarbeitung des Planentwurfes und die Durchführung des Bauleitplanverfahrens soll gemäß § 4b BauGB i.V.m. § 12 BauGB auf Grundlage eines Städtebaulichen Vertrages gemäß §11 BauGB einem Dritten, der Herrnhuter Diakonie, übertragen werden.

5. Die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planungsverfahren bleibt unberührt.

6. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

Der vorgesehen Geltungsbereich des vorhabenenbezogenen Bebauungsplanes ist obenstehend dargestellt.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Riecke

Bürgermeister

Kontaktperson

Stadtamt Herrnhut

Löbauer Straße 18

02747 Herrnhut

035873 34910

035873 34930

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