Bebauungsplan Stadt Hartha Öffentliche Auslegung

frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan "Gewerbegebiet Steina" in 04746 Hartha

  • Status Beendet
  • Zeitraum 13.08.2018 bis 12.09.2018
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Hartha hat am 12.07.2018 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Steina“ nach § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Außerdem hat der Stadtrat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB, die Beteiligung der planberührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden nach § 4 Abs. 1 BauGB und die Einstellung in das zentrale Landesportal Bauleitplanung nach § 4a Abs. 4 BauGB beschlossen.

Anlass

Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist zur Herstellung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur Realisierung des Planziels der Revitalisierung eines gewerblichen Altstandortes unerlässlich. Das Planverfahren wird dabei im vollständigen zweistufigen Regelverfahren nach BauGB mit Umweltprüfung (Umweltbericht) sowie integriertem Grünordnungsplan durchgeführt.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Steina“ liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 13.08.2018 bis 12.09.2018 im Bauamt der Stadtverwaltung Hartha, Karl-Marx-Straße 32, 04746 Hartha während folgender Zeiten sowie nach Vereinbarung (Tel.: 034328-52-168) öffentlich aus.

Montag           von 09:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag         von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch        von 09:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag     von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag             von 09:00 bis 12:00 Uhr

Außerdem können die Planunterlagen im zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de innerhalb des genannten Zeitraumes eingesehen werden. Ein Link zu diesem Beteiligungsportal finden Sie auf unserer Internetseite www.hartha.de.

Während dieser Auslegungsfrist können im Bauamt der Stadtverwaltung Hartha Anregungen, Beiträge, Kommentare und Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgetragen werden. Schriftlich vorgebrachte Anregungen sollten die komplette Anschrift des Verfassers und gegebenenfalls auch die Bezeichnung des betreffenden Grundstücks/Gebäudes enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • nicht fristgemäß, erst nach Ablauf der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der weiteren Planbearbeitung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Steina“ nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.
  • ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Hartha, den 16.07.2018

Kunze

Bürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Hartha

Herr Fischer

Amtsleiter Bau und Ordnung

Tel.: 034328/52-160

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Textliche Festsetzungen
  • Planzeichnung

Informationen

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