Öffentliche Bekanntmachung
zur Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes
„Erhalt und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches“ der Stadt Hartha
Aufgrund von § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) m. W. v. 29.07.2017, Stand 05.01.2018 aufgrund Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193) in Verbindung mit § 4 SächsGemO, hat der Stadtrat der Stadt Hartha am 06.02.2020 in öffentlicher Sitzung folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich umfasst das gesamte bebaute und baurechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilende Stadtgebiet der Stadt Hartha mit Ausnahme der Ortsteile. Für die Ortsteile ist aufgrund ihrer dörflichen Struktur und Einwohnerstärke und -dichte sowie des sich nach den Maßgaben des § 34 BauGB ergebenden Zulässigkeitsrahmens für zentrenrelevanten Einzelhandel kein Regelungsbedarf im Rahmen dieser Bebauungsplanung erkennbar.
Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 19. Dezember 2019 maßgebend.
§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
§ 5
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Hartha, den 19.02.2020
Ronald Kunze
Bürgermeister
Stadtverwaltung Hartha
Amtsleiter Bau- und Ordnung
Herr Fischer
034328-52-160
Karls-Marx-Straße 32
04746 Hartha