Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Großharthau
Öffentliche Auslegung
Entwurf Bebauungsplan „Wohnbebauung Schulstraße-West II“ Großharthau
Der Gemeinderat von Großharthau hat in seiner Sitzung am 17.05.2018 den Entwurf des Bebauungsplans „Wohnbebauung Schulstraße-West II" in der Fassung vom 02.05.2018, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textlichen Festsetzungen (Teil B) und Begründung (Teil C) gebilligt und zur Offenlage bestimmt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 2,5 ha. Betroffen sind Teile der Flurstücke 226/5 und 228/1 der Gemarkung Großharthau.
Planungsziel ist es, die bereits im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnbaufläche für Wohnbebauung zu entwickeln.
Entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB wird der gebilligte Entwurf des Bebauungsplans „Wohnbebauung Schulstraße-West II" in der Fassung vom 02.05.2018 für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt, und zwar
vom 04.06.2018 bis einschließlich 06.07.2018
zu den Dienstzeiten:
Montag: 7:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag: 7:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: 7:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 7:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 Bis 16:00 Uhr
Freitag: 7:00 bis 12:00 Uhr
im Zimmer 7 Bauverwaltung der Gemeinde Großharthau, 01909 Großharthau, Wesenitzweg 6.
Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Großharthau vorgebracht werden.
Zusätzlich sind die Planunterlagen zur Information in der Internetpräsentation der Gemeinde Großharthau http://www.grossharthau.de einsehbar.
Nicht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung zum Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Der Bebauungsplan wird im Verfahren nach § 13 b BauGB aufgestellt. § 13a BauGB gilt daher entsprechend. Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB wird das beschleunigte Verfahren angewendet. Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB entsprechend. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 wird von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB und gemäß Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Krauße, Bürgermeister
Frau Opitz, Bauverwaltung
035954 519829
bauamt@grossharthau.de