Bebauungsplan „Wohnbebauung Schulstraße-West II“ Großharthau Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan gemäß §10 Abs. 3 BauGB Der Gemeinderat von Großharthau hat in seiner Sitzung am 20.09.2018 den Bebauungsplan "Wohnbebauung Schulstraße-West II" Großharthau in der Fassung vom 02.05.2018 mit redaktionellen Änderungen vom 03.09.2018, bestehend aus: - Planzeichnung mit integrierter Grünordnungsplanung (Teil A) - Textlichen Festsetzungen (Teil B) gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung in der Fassung vom 02.05.2018 mir redaktionellen Änderungen vom 03.09.2018 wurde gebilligt. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung in der Gemeinde Großharthau, Bauverwaltung, Wesenitzweg 6, Zimmer 7 während der üblichen Dienststunden (Mo.7-12 und 13-16 Uhr, Di 7-12 und 13-18 Uhr, Mi 7-12 und 13-16 Uhr, Do 7-12 und 13-16 Uhr, Fr. 7-12 Uhr) einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung wird ergänzend auch in das Internet auf der Homepage der Gemeinde Großharthau unter www.grossharthau.de eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach: 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den geänderten Flächennutzungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Krauße – Bürgermeister
Gemeinde Großharthau
Wesenitzweg 6
01909 Großharthau
Frau Opitz
035954 519829