Bebauungsplan Stadt Großenhain Beschluss

Inkrafttreten des vorhabenbezogener Bebauungsplan "Nahversorgungsmarkt östlich der Dresdener Straße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.10.2020 bis 13.06.2021
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Planzeichnung

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist in Verbindung mit § 89 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, sowie § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Großenhain am 15.07.2020 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nahversorgungsmarkt östlich der Dresdner Straße“ als Satzung beschlossen (Beschluss Nr. BV 59/2020 SR).

Nach § 10 Abs. 2 BauGB bedarf der Bebauungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Das Landratsamt Meißen als sachlich und örtlich zuständige Genehmigungsbehörde hat den Bebauungsplan mit Bescheid vom 07.10.2020 (Aktenzeichen: 621.43-4846/2020-61002/2020) genehmigt.

Die Satzung des Bebauungsplans besteht aus:

- dem Vorhaben- und Erschließungsplan i.d.F vom 17.09.2019,

- der Planzeichnung (Teil A) i.d.F vom 17.09.2019 und

- den textlichen Festsetzungen (Teil B) i.d.F vom 17.09.2019.

Es gilt die Begründung (Teil C) i.d.F vom 17.09.2019 und die Allgemeine Vorprüfung nach UVPG i.d.F vom 17.09.2019 sowie die Sondergutachten:

BBE Handelsberatung GmbH, 24.05.2018: Auswirkungsanalyse zur Prüfung der städtebaulichen Auswirkungen einer Verkaufsflächenerweiterung der Nahversorgungslagen Dresdner Straße und Am Gerberdamm in der Stadt Großenhain

PTV Group,14.09.2018: Verkehrsplanerische und -technische Untersuchung Anbindung von zwei Verbrauchermärkten an die Dresdner Straße

Planungsgesellschaft Scholz+Lewis GmbH, 05.09.2019: Neubau eines Nahversorgungsmarktes mit Stellplatzanlage BV 7151 Großenhain, Dresdner Straße 33 - Fachgutachten zum Vorhabenseinfluss auf das Hochwasserabflussverhalten der Großen Röder

IDU IT+Umwelt GmbH, 05.08.2019: Schalltechnisches Gutachten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nahversorgungsmarkt östlich der Dresdner Straße“ Großenhain.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im folgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan (Planzeichnung).

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Nahversorgungsmarkt östlich der Dresdner Straße“ tritt gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die Begründung in der Stadtverwaltung Großenhain, Geschäftsbereich Bau, Hauptmarkt 1, Zimmer 44, während der Dienstzeiteneinsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahren seit der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Großenhain geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 

Ist die Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes  gegenüber der Stadt Großenhain, Hauptmarkt 1, 01558 Großenhain, geltend zu machen.

Großenhain, den 27.10.2020

Dr. Sven MißbachOberbürgermeister

Kontaktperson

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Stadtverwaltung GroßenhainGeschäftsbereich Bau/SG Planung und BauverwaltungHauptmarkt 101558 GroßenhainTel.: +49 (0) 3522 304-247

E-Mail: stadtverwaltung@grossenhain.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Rechtsplan
  • Vorhaben- und Erschließungsplan
  • Begründung
  • UVP-Vorprüfung
  • Auswirkungsanalyse Handel
  • Verkehrsuntersuchung
  • Fachgutachten Hochwasser
  • Schallimmissionsprognose

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