Flächennutzungsplan Stadt Großenhain Beschluss

Flächennutzungsplan Stadt Großenhain

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 20.09.2018 bis 19.09.2019
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Planzeichnung

Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes der Stadt Großenhain

Der Flächennutzungsplan der Stadt Großenhain wurde in der Stadtratssitzung am 26.10.2005 festgestellt und im weiteren Verfahren bei der Genehmigungsbehörde, dem Landratsamt Riesa-Großenhain, zur Genehmigung eingereicht. Gemäß dem Bescheid vom 22.02.2006 (AZ: 621.316/06/FNP Großenhain) wurde der Flächennutzungsplan in der Fassung vom 01.10.2005 gemäß § 6 Abs. 1 BauGB unter Ausschluss des Sondergebietes „Kartbahn“ auf der Fläche des Verkehrslandeplatzes und einzelner redaktionellen Änderungen genehmigt. Im Rahmen des Beitrittsbeschlusses des Stadtrates am 31.05.2006 wurden die Auflagen und redaktionellen Änderungen des Genehmigungsbescheides des Landratsamtes Riesa-Großenhain vollständig berücksichtigt. Somit kann der Flächennutzungsplan der Stadt Großenhain vom 01.10.2005, geändert gemäß Bescheid des Landratsamtes Riesa-Großenhain vom 22.02.2006, mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 BauGB wirksam werden.

 

Der Flächennutuzngsplan besteht aus:

  • der Planzeichnung mit Planzeichenerklärung vom 01.10.2005, geändert gemäß Bescheid des Landratsamtes Riesa-Großenhain vom 22.02.2006
  • Es gilt die Begründung zum Flächennutzungsplan vom 01.10.2005, geändert gemäß Bescheid des Landratsamtes Riesa-Großenhain vom 22.02.2006.
     

Der Flächennutzungsplan tritt gemäß § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und seine Begründung während der Sprechzeiten in der Stadtverwaltung Großenhain, Geschäftsbereich Bau, Hauptmarkt 1, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

  1.  Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und  2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie
  2. etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des Flächennutzungsplanes sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 2 innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
     
    Burkhard Müller
    Bürgermeister                                                                                 Großenhain, den 12.06.2006

Kontaktperson

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Stadtverwaltung Großenhain
Geschäftsbereich Bau/
SG Planung und Bauverwaltung
Hauptmarkt 1
01558 Großenhain

Tel.: +49 (0) 3522 304-247

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