Bebauungsplan Stadt Großenhain Beschluss

Bebauungsplan "Wohngebiet Heideblick"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 06.06.2018 bis 05.06.2019
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 89 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) geändert worden ist, sowie § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Großenhain am 07.02.2018 den Bebauungsplan Wohngebiet „Heideblick“ als Satzung beschlossen.

Nach § 10 Abs. 2 BauGB bedarf der Bebauungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Das Landratsamt Meißen als sachlich und örtlich zuständige Genehmigungsbehörde hat den Bebauungsplan mit Bescheid vom 06.04.2018 (Aktenzeichen: 20503/621.416/Grh-BP Heideblick/533/2018) genehmigt.

Die Satzung des Bebauungsplans besteht aus:

- der Planzeichnung (Teil A) vom 22.03.2017, mit redaktionellen Änderungen vom 10.01.2018 und

- den textlichen Festsetzungen (Teil B) vom 22.03.2017, mit redaktionellen Änderungen vom 10.01.2018.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im folgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan (Planzeichnung).

Es gilt die Begründung einschließlich zum Bebauungsplan (Teil C-1) und der Umweltbericht (Teil C-2) einschließlich der Sondergutachten (FFH-Vorprüfung, SPA-Vorprüfung sowie der Bodenuntersuchungen von ARCADIS) zum Bebauungsplan Wohngebiet „Heideblick“ in der Fassung vom 22.03.2017, mit redaktionellen Änderungen vom 10.01.2018 sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB.

Der Bebauungsplan Wohngebiet „Heideblick“ tritt gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB in der Stadtverwaltung Großenhain, Geschäftsbereich Bau, Hauptmarkt 1, Zimmer 40, während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich können die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Großenhain (www.grossenhain.de) in der Rubrik Amtliche Bekanntmachungen sowie dem Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) aufgerufen und eingesehen werden.

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahren seit der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Großenhain geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist die Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes gegenüber der Stadt Großenhain, Hauptmarkt 1, 01558 Großenhain, geltend zu machen.

Großenhain, den 30.05.2018

Dr. Sven Mißbach
Oberbürgermeister

Kontaktperson

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Stadtverwaltung Großenhain

Geschäftsbereich Bau

SG Planung und Bauverwaltung

Hauptmarkt 1

01558 Großenhain

Frau Herrmann

Tel.: +49 (0) 3522 304 - 250

E-Mail: CHerrmann@stadt.grossenhain.de

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