Bebauungsplan Stadt Görlitz Beschluss

BP 42 - Ehemaliges Bahngelände Schlauroth - Inkrafttreten

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.10.2019 bis 20.11.2019
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 42

„Ehemaliges Bahngelände Schlauroth“

Der vom Stadtrat der Stadt Görlitz am 20.12.2018 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 42 „Ehemaliges Bahngelände Schlauroth“ in der Fassung vom 02.11.2018, geändert gemäß Beitrittsbeschluss des Stadtrates vom 26.09.2019, die Grundstücke der

Gemarkung Görlitz Flur 53, Flurstücke 1/2, 3, 2/6, 4/2, 86, 89,

Gemarkung Görlitz Flur 54, Flurstücke 683 teilw., 684/2, 685, 1024, 1204 teilw.,

Gemarkung Schlauroth Flur 1, Flurstücke 22, 23/3, 24/2, 25/3

betreffend, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) wurde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde vom 09.05.2019 mit Auflagen, AZ.: 330-1-03-BLP-1193, genehmigt. Die Auflagen wurden erfüllt.

Die Genehmigung konnte erfolgen, weil der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist und dem BauGB, den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann die Satzung, die in der Satzung erwähnten DIN-Normen 45691, DIN ISO 9613-2, DIN 4020 und DIN EN 1997-2, ihre Begründung inklusive des Umweltberichtes und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a BauGB in der Stadtverwaltung Görlitz, Amt für Stadtentwicklung, SG Städtebau, Hugo-Keller-Straße 14, während der Sprechzeiten

            Dienstag                                 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

            Donnerstag                            9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

            Freitag                                    9:00 – 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme unter Telefonnummer 03581 / 672145 vereinbart werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 - 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.         die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.         Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die

            Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.         der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.         vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

            a)  die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

            b)  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde

                 unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,

                 schriftlich geltend gemacht worden ist;

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in  § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Diese Bekanntmachung ist auch unter

https://www.goerlitz.de/Bekanntmachungen.html 

und im Landesportal Sachsen unter dem Link

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/goerlitz/startseite    einsehbar.

Diese Veröffentlichung erscheint am 15.10.2019 im Amtsblatt der Stadt Görlitz.

Görlitz, den 27.09.2019                                            

Siegel                                                                                    Stadt Görlitz

                                                                                              Der Oberbürgermeister

Kontaktperson

Frau

Hanka Liß

Stadtverwaltung Görlitz

Amt für Stadtentwicklung

SG Städtebau

Hugo-Keller-Straße 14

02826 Görlitz

Tel: 03581 - 67 2103

E-Mail: h.liss@goerlitz.de

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