Bebauungsplan Stadt Glauchau Beschluss

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 2-38

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 02.10.2019 bis 01.10.2020
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 2-38 "Kernstadt Glauchau - Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche"

Das Landratsamt Zwickau; Amt für Kreisentwicklung, Bauaufsicht und Denkmalschutz hat den von dem Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau am 29.04.2019 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 2-38 „Kernstadt Glauchau – Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ mit Bescheid vom 05.09.2019, Az.: 1462-621.41.01748, aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.

Maßgebend sind der Teil A – Planzeichnung und der Teil B – Textliche Festsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung vom 20.03.2019.

Der Bebauungsplan  Nr. 2-38 „Kernstadt Glauchau – Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung im Rathaus, Markt 1 in Glauchau, während der folgenden Öffnungszeiten

Montags, Donnerstag, Freitag            9.00 – 12.00 Uhr

Dienstag                                              9.00 – 18.00 Uhr

in der 6. Etage einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan und die Begründung sind auf der Internetseite www.glauchau.de unter der Rubrik Planen/Bauen / Bauleitplanung sowie auf den Internetseiten des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de oder www.bauleitplanung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Entschädigungsansprüche erlöschen, wenn die Entschädigungsleistung nicht innerhalb von drei Kalenderjahren ab Entstehung des Anspruchs schriftlich beim  Entschädigungspflichtigen beantragt worden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

gez.
Dr. Peter Dresler                                                                                                                               
Oberbürgermeister

Kontaktperson

Herr Becker
Sachbearbeiter Stadtplanung
Fachbereich Planen und Bauen

Stadtverwaltung Glauchau
Markt 1
08371 Glauchau

Tel.: 03763 65 237
E-Mail: st.becker@glauchau.de

Gegenstände

Übersicht
  • 01_Satzung
  • 02_Planzeichnung
  • 03_Flurstuecksliste
  • 04_Begruendung

Informationen

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