Bebauungsplan Stadt Glauchau Öffentliche Auslegung

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 2-38 „Kernstadt Glauchau - Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ gemäß § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

  • Status Beendet
  • Zeitraum 16.03.2018 bis 22.04.2018
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Anlage 1: Geltungsbereich zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 2-38

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau hat in seiner Sitzung am 01.03.2018 nachfolgenden Beschluss (Nr. 2018/005) gefasst:

  1. 1. Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau beschließt die Durchführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2-38 „Kernstadt Glauchau - Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ für den Geltungsbereich gemäß dem in der Anlage 1 gekennzeichneten unbeplanten Innenbereich der Kernstadt Glauchau. Der Bebauungsplan entspricht den Anwendungsvoraussetzungen der Vorschrift § 9 Abs. 2a BauGB. Es wird deshalb von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Plan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), aufzustellen.

    Ziele und Zwecke der Planung:
    Der Bebauungsplan dient der planungsrechtlichen Umsetzung der Ziele und Handlungsleitsätze des Glauchauer Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) 2018. Ziel des Bebauungsplans ist die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche (historische Kernstadt Glauchau und Nahversorgungszentrum am Bürgerpark). Hiermit sollen auch die wohnort- und somit die verbrauchernahe Versorgung gesichert und die Innenentwicklung in Glauchau gefördert werden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist erforderlich, um Vorhaben des zentrenrelevanten Einzelhandels im Sinne der Umsetzung des EHZK 2018 im unbeplanten Innenbereich aktiv steuern zu können. Der Bebauungsplan trifft ausschließlich Festsetzungen zur Zulässigkeit des zentrenrelevanten Einzelhandels.
     
  2. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird der Zulässigkeitsmaßstab gemäß § 34 BauGB nicht wesentlich verändert, keine UVP-pflichtigen Vorhaben begründet und es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH- oder Vogelschutzgebieten vor.
     
  3. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.


Hinweise:

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB und § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

Die Möglichkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung besteht, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt wird. Der Zeitraum der Auslegung wird noch gesondert öffentlich bekannt gemacht. Des Weiteren werden berührte Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.


gez.
Dr. Peter Dresler
Oberbürgermeister

Kontaktperson

Herr Becker
Sachbearbeiter Stadtplanung
Fachbereich Planen und Bauen

Stadtverwaltung Glauchau
Markt 1
08371 Glauchau

Tel.: 03763 65 237
E-Mail: st.becker@glauchau.de

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