Bekanntmachung der Gemeinde Machern
über die öffentliche Auslegung
des Entwurfs der 1. vereinfachten Änderung des
vorzeitigen Bebauungsplanes „Machern-Ost II“ der Gemeinde Machern
Der Gemeinderat der Gemeinde Machern hat in seiner Sitzung am 28.05.2018 den Entwurf zur 1. vereinfachten Änderung des vorzeitigen Bebauungsplanes „Machern-Ost II“ gebilligt und die Offenlage zur Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden beschlossen (Beschluss-Nr. 4/46/18).
Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück 367/65 und besitzt eine Größe von 2.047 m² (siehe beiliegender Lageplan).
Ziel der Planung ist die Änderung der Festsetzungen für das Baufenster auf dem Grundstück 367/65 der Gemarkung Machern. Innerhalb des Baufensters ist laut dem rechtsgültigen Bebauungsplan „Machern-Ost II“ die Errichtung von Doppelhäusern zulässig. Mit der Änderung soll zusätzlich die Errichtung von Einzelhäusern festgesetzt werden, da aktuell die Nachfrage nach Einzelhäusern weit höher ist.
Die Änderung wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 abgesehen.
Das Änderungsverfahren wird in Form eines textlichen Bebauungsplanes durchgeführt, da es sich nur um die Änderung einer textlichen Festsetzung handelt. Änderungen an Festsetzungen mit räumlichen Darstellungen sind nicht vorgesehen.
Der Entwurf mit Begründung wird in der Zeit vom 18.06.2018 bis einschließlich 20.07.2018 bei der Gemeindeverwaltung Machern, Schloßplatz 9, 04827 Machern, Zimmer 1.05 öffentlich ausgelegt.
Der Entwurf der 1. vereinfachten Änderung des vorzeitigen Bebauungsplanes „Machern-Ost II“ einschließlich der Begründung ist im Internet wie folgt abrufbar:
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite
Stellungnahmen können von jedermann während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Dies kann während der Dienstzeiten
Montag 09:00 bis 15:30 Uhr
Dienstag 09:00 bis 17:30 Uhr
Mittwoch 09:00 bis 15:30 Uhr
Donnerstag 09:00 bis 16:30 Uhr
Freitag 09:00 bis 11:00 Uhr erfolgen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Machern, den 29.05.2018
K. Zaspel
stellv. Bürgermeister
Frau Tirl (tirl@gemeinde-machern.de)