Flächennutzungsplan Gemeinde Lichtenau Frühzeitige Beteiligung

Flächennutzungsplan - 3. Änderung

  • Status Beendet
  • Zeitraum 10.02.2020 bis 13.03.2020
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Lichtenau hat am 06.01.2020 in öffentlicher Sitzung den Vorentwurf zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Lichtenau „Olipark Lichtenau“ in der Fassung vom Dezember 2019, bestehend aus der Planzeichnung M 1 : 5.000 und der Begründung mit dem Umweltbericht gebilligt und beschlossen, die Planunterlagen nach § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen.

Die o.g. Unterlagen liegen in der Zeit vom 10.02.2020 bis 13.03.2020 in der Gemeindeverwaltung Lichtenau, Auerswalder Hauptstraße 2, 09244 Lichtenau im Bürgerservice, Erdgeschoss während der Zeiten:

Montag                         13.00 bis 16.00 Uhr

Dienstag                       9.00 bis 12.00 und 13.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch                      9.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag                   13.00 bis 16.00 Uhr

Freitag                          9.00 bis 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich hier online zugänglich gemacht.

Der rd. 3,8 ha große räumliche Geltungsbereich ist auf dem unten abgebildeten Auszug aus der Planzeichnung dargestellt. Ziel ist die Darstellung eines sonstigen Sondergebietes für Handel (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) und des zentralen Versorgungsbereiches der Gemeinde Lichtenau. Damit soll die Umgestaltung des Oliparks ermöglicht werden.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zum Vorentwurf schriftlich oder während der Auslegungszeiten mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach §7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Lichtenau

Auerswalder Hauptstraße 2
09244 Lichtenau
Telefon: +49 (0) 37208 800 10
Fax: +49 (0) 37208 800 55
E-Mail: post@gemeinde-lichtenau.de

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Anlage 1 Verträglichkeitsanalyse
  • Anlage 2 Einzelhandels- und Zentrenkonzeption
  • Anlage 3 Artenschutzrechtliche Beurteilung
  • Anlage 4 Schallimmissionsschutzprognose
  • Planzeichnung
  • Bekanntmachungstext

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.