Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Lichtenau Öffentliche Auslegung

Ergänzungssatzung „Fabrikstraße im OT Krumbach“ gem. §34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB

  • Status Beendet
  • Zeitraum 15.08.2019 bis 16.09.2019
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung

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Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am Montag, den 17.06.2019, mit Beschluss-Nr. B 2019-41, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Fabrikstraße im OT Krumbach“ gem. §34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in der Fassung vom Mai 2019 einstimmig gebilligt und zur Auslegung beschlossen.

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Der Beschluss lautet:

„1. Der Gemeinderat billigt den Entwurf der Ergänzungssatzung „Fabrikstraße im OT Krumbach“ Gemeinde Lichtenau gem. §34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in der Fassung vom Mai 2019 bestehend aus

- Planteil A und B (1:1000, DIN 2x A3) – Entwurfsplan mit textliche Festsetzungen

- Begründung mit Anlage 1 (Bestandserfassung), Anlage 2 (Liste alter Obstsorten für Streuobstanbau)

2. Der Entwurf der Ergänzungssatzung „Fabrikstraße im OT Krumbach“ Gemeinde Lichtenau in der unter 1. genannten Fassung, ist entsprechend BauGB § 3 (2) für die Dauer von mind. 30 Tagen öffentlich auszulegen sowie gem. BauGB §4a (4) im Internet über das „Zentrales Landesportal Bauleitplanung“ des Freistaates Sachsen allgemein zugänglich zu machen.

Diese öffentliche Auslegung erfolgt im Zeitraum vom 15.08.2019 bis zum 16.09.2019 zu jedermanns Einsicht in der

Gemeinde Lichtenau, in 09244 Lichtenau, Auerswalder Hauptstraße 2 Bauverwaltung im Zimmer 3.05 während der nachfolgend genannten Dienststunden:      

Montag               13:00 - 16:00 Uhr

Dienstag              9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch              9:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag        13:00 - 16:00 Uhr

Freitag                 9:00 - 12:00 Uhr

3. Ort und Dauer der Auslegung sind im Amtsblatt vom 01.08.2019 sowie im Internet über „Zentrales Landesportal Bauleitplanung“ des Freistaates Sachsen am 01.08.2019 bekannt zu machen.

4. Von dieser Auslegung nach § 3 (2) BauGB sind die Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden zu unterrichten und durch Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen entsprechend § 4 (2) BauGB, vom 15.08.2019 bis zum 13.09.2019 zu beteiligen.“

Hinweis:

Für Satzungen nach §34 Abs.4 BauGB besteht keine Pflicht zur Umweltprüfung.

Gemäß §13 BauGB ist eine Umweltprüfung nach §2 Abs.4 BauGB, ein Umweltbericht nach §2a BauGB und die Angaben umweltbezogener Informationen nach §3 Abs.2 Satz 2 BauGB entbehrlich. §4c BauGB ist nicht anzuwenden. Die Öffentlichkeit wird hiermit gemäß §3 Abs.2 Nr.2 BauGB darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wurde.

Es wird gemäß §3 Abs.2 Satz 2 Bau GB darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur in der Auslegungsfrist abgegeben werden können. Dies kann schriftlich oder im Rahmen der Auslegung zur oben genannten Öffnungszeit mündlich zur Niederschrift erfolgen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben.

Lichtenau, den 12.07.2019

Andreas Graf

Bürgermeister

Kontaktperson

Gegenstände

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  • Begründung
  • Immissionsprognose
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