Raumordnungs-/Bauleitplan Landeshauptstadt Dresden Öffentliche Auslegung

Planfeststellung „Rechtsseitiger Elberad- und -wanderweg in Dresden-Kaditz/Übigau, Abschnitt BAB A 4 bis Altkaditz“

  • Status Beendet
  • Zeitraum 19.03.2018 bis 26.04.2018
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

I.
Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 23. Januar 2018, Az.: DD32-0522/147/3, ist der Plan für das Verkehrsbauvorhaben „Rechtsseitiger Elberad- und -wanderweg in Dresden-Kaditz/Übigau, Abschnitt BAB A 4 bis Altkaditz“ gemäß § 39 Abs. 1 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, festgestellt worden.
II.
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit vom 12. März 2018 bis 26. März 2018 (jeweils einschließlich) in der Landeshauptstadt Dresden, Straßen- und Tiefbauamt, Lohrmannstraße 11, Zimmer-Nr. 209, 01237 Dresden, während der Dienststunden Montag/Mittwoch/Freitag 9 bis 12 Uhr Dienstag/Donnerstag 9 bis 18 Uhr zu jedermanns Einsicht aus. Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, schriftlich angefordert werden.
Zusätzlich kann der Planfeststellungsbeschluss über die Internetseite http://www.lds.sachsen.de/ bekanntmachungen eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
III.
Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt. In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden. Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
IV.
Rechtsbehelfsbelehrung  
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet: Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. Die Klage kann auch nach Maßgabe der SächsEJustizVO in der jeweils geltenden Fassung elektronisch erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss auf andere Weise, zum Beispiel durch Postzustellungsurkunde, Empfangsbekenntnis oder eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, ist dagegen der tatsächliche Zeitpunkt der Zustellung maßgeblich. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat gemäß § 39 Abs. 10 SächsStrG keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann beim Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster- Straße 4, 01099 Dresden eingelegt werden.

Landesdirektion Sachsen

Uwe Dewald
Referatsleiter Planfeststellung

in Vertretung des Abteilungsleiters

Kontaktperson

Straßen- und Tiefbauamt,
Lohrmannstraße 11, Zimmer-Nr. 209,
01237 Dresden

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.