Raumordnungs-/Bauleitplan Landeshauptstadt Dresden Öffentliche Auslegung

Planfeststellung für das Verkehrsbauvorhaben „Ausbau der K 6212 Cunnersdorfer Straße und Steile Straße in Schönfeld“

  • Status Beendet
  • Zeitraum 25.01.2018 bis 08.02.2018
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Planzeichnung

I.

Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 28. November 2017, Az.: DD32-0522/71/14-2017/726156, ist der Plan für das oben genannte Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, festgestellt worden.

II.

Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit vom 25. Januar 2018 bis 8. Februar 2018
(jeweils einschließlich) in der Landeshauptstadt Dresden, Straßen- und Tiefbauamt, St. Petersburger Str. 9, 01069 Dresden und in der Verwaltungsstelle Schönfeld-Weißig, Bautzner Landstraße 291, 01328 Dresden/OT Weißig während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.

Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG).

Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, schriftlich angefordert werden.

Zusätzlich kann der Planfeststellungsbeschluss über die Internet-Seite http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachungen eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.

III.

Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.

IV.
Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

Die Klage kann beim Verwaltungsgericht Dresden auch elektronisch erhoben werden nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Justiz und Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss auf andere Weise, z. B. durch Postzustellungsurkunde, Empfangsbekenntnis oder eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, ist dagegen der tatsächliche Zeitpunkt der Zustellung maßgeblich.

Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat nach § 39 Abs. 10 SächsStrG keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann beim Verwaltungsgericht Dresden, Verwaltungsgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden, gestellt werden.

Dresden, den 8. Dezember 2017

gez.

Godehard Kamps
Abteilungsleiter Infrastruktur

Kontaktperson

Landeshauptstadt Dresden, Straßen- und Tiefbauamt, St. Petersburger Str. 9, 01069 Dresden

Verwaltungsstelle Schönfeld-Weißig, Bautzner Landstraße 291, 01328 Dresden/OT Weißig

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