Raumordnungs-/Bauleitplan Landeshauptstadt Dresden Öffentliche Auslegung

Planfeststellung für das Bauvorhaben „Ausbau Bautzner Straße zwischen Glacisstraße und Hoyerswerdaer Straße“

  • Status Beendet
  • Zeitraum 13.12.2017 bis 19.01.2018
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Die Dresdner Verkehrsbetriebe AG hat für das o. g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens bei der Landesdirektion Sachsen beantragt. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in Gemarkungen der Stadt Dresden beansprucht. 

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 13. Dezember 2017 bis einschließlich 19. Januar 2018, bei der Landeshauptstadt Dresden, Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Liegenschaften, Stadtplanungsamt, Abt. Verkehrsanlagenplanung, Freiberger Straße 39, 01067 Dresden, 2. Stock, Zimmer 2402, während der Dienststunden Montag, Mittwoch, Freitag 9 bis 12 Uhr, Dienstag, Donnerstag 9 bis 18 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 

Ergänzend wird auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen während des vorgenannten Zeitraums unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/ verwiesen. Nach § 27a Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 2. Februar 2018 bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09105 Chemnitz oder bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder bei der Landeshauptstadt Dresden, Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Bau, Verkehr und Liegenschaften, Stadtplanungsamt, Abt. Verkehrsanlagenplanung, Freiberger Straße 39, 01067 Dresden Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich auf das Verwaltungsverfahren. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
  2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG von der Auslegung des Plans. Die Vereinigungen haben Gelegenheit bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. bis zum 2. Februar 2018, zu dem Plan Stellung zu nehmen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
  3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 29 Abs. 1a Nr. 5 PBefG).Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 28a PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.

Dresden, 20. November 2017

Dirk Hilbert
Oberbürgermeister

Kontaktperson

Landeshauptstadt Dresden
Stadtplanungsamt
Abteilung Verkehrsanlagenplanung
Frau Ludwig

Postanschrift: Postfach 12 00 20, 01001 Dresden
Besucheranschrift: Freiberger Straße 39, 01067 Dresden, 2. Etage, Zimmer 2402
Telefon: 0351-4883459
Fax: 0351-488323
E-Mail: nludwig@dresden.de

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