Raumordnungs-/Bauleitplan Landeshauptstadt Dresden Öffentliche Auslegung

Planfeststellung „Bautzner Straße von Prießnitzstraße bis Stolpener Straße einschließlich Brücke über die Prießnitz“

  • Status Beendet
  • Zeitraum 12.10.2017 bis 17.11.2017
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Die Landeshauptstadt Dresden hat für das o. g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben, für das vor dem 16. Mai 2017 ein Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen eingeleitet wurde, besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. Mai 2017 (UVPG a. F.).

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke der Stadt Dresden beansprucht.

Der Vorhabenträger hat die folgenden entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind:

  • Erläuterungsbericht
  • Immissionstechnische Untersuchungen
  • Wassertechnische Untersuchungen
  • Landschaftspflegerische Begleitplanung
  • Artenschutzfachbeitrag
  • Ferner: Übersichtskarte, Übersichtslagepläne, Lageplan, Höhenpläne, Lageplan der Immissionsschutzmaßnahmen, Lageplan der Entwässerungsmaßnahmen, Bestands-, Konflikt- und Maßnahmenplan, Schutzgutbezogene Bilanz, Grunderwerbspläne, Grunderwerbsverzeichnis, Regelungsverzeichnis,  Widmung/Umstufung/Einziehung, Straßenquerschnitt, Bauwerksskizzen, Leitungspläne und -querschnitte Öffentliche Beleuchtung, Ausrüstungs-, Beschilderungs- und Markierungsplan, Haltestellenunterlagen, Verkehrsführung während der Bauzeit, Fahrleitung.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen im dargestellten Umfang) liegt in der Zeit vom 16. Oktober 2017 bis einschließlich 17. November 2017 bei der Landeshauptstadt Dresden, Straßen- und Tiefbauamt, St. Petersburger Straße 9, 01069 Dresden, Zimmer K 344 während der Dienststunden Montag und Freitag von 9 bis 12 Uhr; Dienstag und Donnerstag von 9 bis 18 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Ergänzend wird auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen während des vorgenannten Zeitraums unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/ verwiesen. Nach § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 1. Dezember 2017, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41 in 09105 Chemnitz oder bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder bei der oben aufgeführten Gemeinde Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
    Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich auf das Verwaltungsverfahren.  
    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
    Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
  2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG von der Auslegung des Plans. Die Vereinigungen haben Gelegenheit, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. bis zum 1. Dezember 2017, zu dem Plan Stellung zu nehmen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
  3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 29 Abs. 1a Nr. 5 PBefG).
    Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
    Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG).
    Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.'
    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich..   
  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  6. Über die Einwendungen, Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 28a PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Baulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.
    Die Nummern 1, 2, 3, 5 und 6 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 UVPG a. F. entsprechend.

Die Bekanntmachung ist einschließlich der auszulegenden Planunterlagen während des oben genannten Zeitraums außerdem auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung einsehbar.

Dresden,  27. September 2017

gez.: Dirk Hilbert

Dirk Hilbert
Oberbürgermeister

Kontaktperson

Landeshauptstadt Dresden
Straßen- und Tiefbauamt

Postanschrift: Postfach 12 00 20, 01001 Dresden

Besucheranschrift: St. Petersburger Straße 9, 01069 Dresden, Zimmer K 344

 

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